Lehnsmutung

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Einleitung

  • Eine Lehnsmutung nach dem Lehnserbrecht war vorgesehen bei Herren- und Mannfall, da das Lehnsverhältnis nur auf Lebenszeit (auch bei Beteiligung mehrer Hände) galt. Im Regelfall waren Lehnsherr (Herrenfall) und der einzelne Lehnsnehmer (Mannfall) betroffen.

Herren- und Mannfall

  • Bei Tod des Lehnsherrn (Herrenfall): Konnte die Pflicht eines Belehnten (auch Vasallen) zur Lehnsmutung bestehen.
  • Bei Tod eines Lehnsnehmers (Mannfall): bestand die Pflicht der Lehnserben gegenüber dem Lehnsherrn, um die Wiederausgabe der Lehen nachzusuchen (unterschiedlich nach „Jahr und Tag“ so z.B.: innerhalb von 1 Jahr, 6 Wochen, 3 Tagen)

Erbfolgerecht

  • Bei ‚Mannlehen’ sah das Erbfolgerecht nur die direkten männlichen Nachkommen der verstorbenen Vasallen oder die vom Erstbelehnten abstammenden agnatischen (männlichen) Verwandten vor.
  • Bei ‚Kunkellehen’ oder ‚Erblehen’ griff das Allodialrecht unter Einschluß der Töchter und der Seitenverwandten; es ermöglichte dann grundsätzliches Veräußerungs- und Verpfändungsrecht ohne Zustimmung des Lehnsherrn.

Familienforschung

Über beurkundete Lehnsmutungen und das im Einzelfall grundlegende Erbfolgerecht lassen sich Rückschlüsse auf die Erbfogen im Einzelfall ziehen.