AVB 1867-01-006
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preußisches Armee-Verordnungs-Blatt (AVB) | |||
1867 | Verordnung Nr. 6 | Armee-Verordnungs-Blatt 1867/1 |
Signatur
1207/3 A.K.D. 1.
Datum
28.03.1867
Titel
Betrifft die definitve Formirung der Landwehr-Bataillons-Stämme in den Bezirken des 9., 10., und 11. Armee-Korps
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hierdurch, daß mit dem 1. April dieses Jahres die Landwehr-Bataillons-Stämme in den Bezirken des 9., 10., und 11. Armee-Korps definitiv zu formiren sind. Dieselben werden in gleicher Weise zusammengesetzt, wie die Landwehr-Bataillons-Stämme in den älteren Armee-Korps-Bezirken, bleiben jedoch bis auf Weiteres einen Unteroffizier schwächer als diese. - Die Stämme der Landwehr-Bataillone im Bezirk des 10. Armee-Korps, sowie das Landwehr-Bataillon Cassel erhalten die Uniform der Infanterie-Regimenter 73 bis 80, die des 9. Armee-Korps, sowie die übrigen im Bezirke des 11. Armee-Korps die Uniform der Infanterie-Regimenter Nr. 81 bis 88, sämmtlich jedoch vorläufig ohne Nummer und mit den Abzeichen der Landwehr.
- Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen, auch die Etats für die neuen Landwehr-Bataillons-Stämme näher festzustellen.
- Berlin, den 28. März 1867
- gez. Wilhelm
- ggez. v. Roon
An den Kriegs- und Marine-Minister.
- Vorstehende Allerhöchste Kabinetts-Ordre wird hierdurch mit folgenden Bestimmungen zur Kenntnis der Armee gebracht.
- 1) Die als Adjutanten zu den neuen Landwehr-Bataillons-Stämmen zur Zeit kommandierten Linien-Offizieren können vor dem 1. Oktober 1869 von ihrem Kommando nur unter Einwilligung desjenigen General-Kommandos abberufen werden, zu dessen Bezirke das betreffende Landwehr-Bataillon gehört.
- Für den Ersatz der Adjutanten, welche ihres Kommandos entbunden werden, hat das letztgedachte General-Kommando zu sorgen, und zwar in der regel durch Kommandirung von Linien-Offizieren.
- 2) Diejenigen Unteroffiziere und Mannschaften, welche bis jetzt bei den neuen Landwehr-Bataillons-Stämmen zur vorläufigen Bildung derselben kommandirt waren, treten definitiv zu diesen über. soweit dies die Etats-Verhältnisse gestatten, und soweit nicht die Zurückversetzung einzelner derselben Seitens der Königlichen General-Kommandos 9., 10., rsp. 11. Armee-Korps gewünscht werden sollte. Letztere haben hierüber den übrigen betheiligten General-Kommandos, vondenen auch der etwa erforderliche geeigntete Ersatz zu gestellen ist, schleunigst Mittheilung zu machen.
- 3) Der fernere Ersatz der neuen Landwehr-Bataillons-Stämme an Unteroffizieren und Mannschaften erfolgt nach denselben Grundsätzen, wie in den älteren Armee-Korps-Bezirken.
- 4) Der Verpflegungs-Etat für die neuen Landwehr-Bataillons-Stämme ist den Königlichen General-Kommandos des 9., 10. und 11. Armee-Korps unterm 31. vorigen Monats direct übersandt worden.
- Die betreffenden Königlichen General-Kommandos werden ersucht, hiernach das Weitere zu veranlassen.
- Berlin, den 5. April 1867
- Kriegs-Ministerium
- v. Roon
- Kriegs-Ministerium
1207/3. A.K.D. 1