AVB 1867-01-006

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Preußen-Flagge-Web.png preußisches Armee-Verordnungs-Blatt (AVB)
1867 Verordnung Nr. 6 Armee-Verordnungs-Blatt 1867/1

Signatur

1207/3 A.K.D. 1.

Datum

28.03.1867

Titel

Betrifft die definitve Formirung der Landwehr-Bataillons-Stämme in den Bezirken des 9., 10., und 11. Armee-Korps

Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hierdurch, daß mit dem 1. April dieses Jahres die Landwehr-Bataillons-Stämme in den Bezirken des 9., 10., und 11. Armee-Korps definitiv zu formiren sind. Dieselben werden in gleicher Weise zusammengesetzt, wie die Landwehr-Bataillons-Stämme in den älteren Armee-Korps-Bezirken, bleiben jedoch bis auf Weiteres einen Unteroffizier schwächer als diese. - Die Stämme der Landwehr-Bataillone im Bezirk des 10. Armee-Korps, sowie das Landwehr-Bataillon Cassel erhalten die Uniform der Infanterie-Regimenter 73 bis 80, die des 9. Armee-Korps, sowie die übrigen im Bezirke des 11. Armee-Korps die Uniform der Infanterie-Regimenter Nr. 81 bis 88, sämmtlich jedoch vorläufig ohne Nummer und mit den Abzeichen der Landwehr.

Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen, auch die Etats für die neuen Landwehr-Bataillons-Stämme näher festzustellen.
Berlin, den 28. März 1867
gez. Wilhelm
ggez. v. Roon

An den Kriegs- und Marine-Minister.

Vorstehende Allerhöchste Kabinetts-Ordre wird hierdurch mit folgenden Bestimmungen zur Kenntnis der Armee gebracht.
1) Die als Adjutanten zu den neuen Landwehr-Bataillons-Stämmen zur Zeit kommandierten Linien-Offizieren können vor dem 1. Oktober 1869 von ihrem Kommando nur unter Einwilligung desjenigen General-Kommandos abberufen werden, zu dessen Bezirke das betreffende Landwehr-Bataillon gehört.
Für den Ersatz der Adjutanten, welche ihres Kommandos entbunden werden, hat das letztgedachte General-Kommando zu sorgen, und zwar in der regel durch Kommandirung von Linien-Offizieren.
2) Diejenigen Unteroffiziere und Mannschaften, welche bis jetzt bei den neuen Landwehr-Bataillons-Stämmen zur vorläufigen Bildung derselben kommandirt waren, treten definitiv zu diesen über. soweit dies die Etats-Verhältnisse gestatten, und soweit nicht die Zurückversetzung einzelner derselben Seitens der Königlichen General-Kommandos 9., 10., rsp. 11. Armee-Korps gewünscht werden sollte. Letztere haben hierüber den übrigen betheiligten General-Kommandos, vondenen auch der etwa erforderliche geeigntete Ersatz zu gestellen ist, schleunigst Mittheilung zu machen.
3) Der fernere Ersatz der neuen Landwehr-Bataillons-Stämme an Unteroffizieren und Mannschaften erfolgt nach denselben Grundsätzen, wie in den älteren Armee-Korps-Bezirken.
4) Der Verpflegungs-Etat für die neuen Landwehr-Bataillons-Stämme ist den Königlichen General-Kommandos des 9., 10. und 11. Armee-Korps unterm 31. vorigen Monats direct übersandt worden.
Die betreffenden Königlichen General-Kommandos werden ersucht, hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 5. April 1867
Kriegs-Ministerium
v. Roon

1207/3. A.K.D. 1