Baden/Staatshandbuch 1880/012
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Baden/Staatshandbuch 1880 | |
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kann weder bey Ernennung der Wahlmänner ein Stimmrecht ausüben, noch als Wahlmann oder Abgeordneter der Städte und Aemter gewählt werden.
§ 36. (Nach der jetzigen, durch das Gesetz vom 21. Dezember 1869, Gesetz. und Verordnungsblatt Nr. XXXVII, Seite 571, festgesetzten Fassung.) Alle übrigen Staatsbürger, welche das fünf und zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt und in dem Wahlbezirke ihren Wohnsitz haben, sind -- vorbehaltlich der besonderen gesetzlichen Ausnahmen -- bei der Wahl der Wahlmänner stimmfähig und wählbar. [1]
§ 37. (Nach der jetzigen, durch die Gesetze vom 17. Februar 1849, Reg.-Bl. Nr. VII., Seite 75, vom 21. Oktober 1867. Reg.-Bl. Nr. XLVII., Seite 423, und vom 21. Dezember 1869, Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. XXXVII., Seite 571 festgesetzten Fassung.) Zum Abgeordneten kann ohne Rücksicht auf Wohnort ernannt werden jeder Staatsbürger, der das 30te Lebensjahr vollendet hat, und die Wählbarkeit zum Wahlmann besitzt.
Landes- Standes- und Grund-herrliche BezirksBeamte, Pfarrer, Physici und andere geistliche oder weltliche Lokaldiener können als Abgeordnte nicht von den Wahlbezirken gewählt werden, wozu ihr Amtsgezirk gehört. [2]
§ 38. (Nach der jetzigen, durch das Gesetz vom 16. April 1870, Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXV., Seite 299, festgesetzten Fassung.) Die Abgeordneten der Städte und Aemter werden
- ↑ Die ursprüngliche Fassung des § 36 lautete: Alle übrigen Staatsbürger, die das 25ste Lebensjahr zurückgelegt haben, im Waldistrict als Bürger angesessen sind oder ein öffentliches Amt bekleiden, sind bey der Wahl der Wahlmänner stimmfähig und wählbar.
- ↑ Die ursprüngliche Fassung ded $ 37 lautete:
Zum Abgeordneten kann ernannt werden, ohne Rücksicht auf Wohnort, jeder durch den § 35 nicht ausgeschlossene Staatsbürger, der
1. einer der drey christlichen Confessionen angehört,
2. das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat, und
3. in dem Grund-, Häuser- und Gewerbs-steuerKataster wenigstens mit einem Capital von 10,000 Gulden eingetragen ist, oder eine jährliche lebenslängliche Rente von wenigstens 1500 Gulden von einem Stamm- oder Lehn-gutsBesitze oder eine fixe ständige Besoldung oder Kirchenpfründe von gleichem Betrag als Staats- oder Kirchendiener bezieht, auch in diesen beyden letztern Fällen wenigstens irgend eine directe Steuer aus Eigenthum zahlt.
Landes-, Standes- und Grund-herrliche BezirksBeamte, Pfarrer, Physici und andere geistliche oder weltliche Localdiener können als Abgeordnete nicht von den Wahlbezirken gewählt werden, wozu ihr Amtsbezirk gehört.