Baden/Staatshandbuch 1880/020
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Baden/Staatshandbuch 1880 | |
Inhalt | |
<<<Vorherige Seite [019] |
Nächste Seite>>> [021] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
Ueber etwaige Entschädigungsforderungen steht dem Staatsgerichtshof keine Entscheidung zu.
§ 67b. Das Richteramt über die im vorigen Paragraphen erwähnte Anklage übt die Erste Kammer als Staatsgerichtshof in Verbindung mit dem Präsidenten des obersten Gerichtshofs und acht weiteren Richtern aus, welche aus den Kollegialgerichten durch das Loos bezeichnet und der Ersten Kammer beigeordnet werden.
Dem Angeklagten und den Vertretern der Anklage steht ein Ablehnungsrecht zu.
Der Präsident der Ersten Kammer hat den Vorsitz. Sein Stellvertreter ist der Präsident des obersten Gerichtshofes.
Das Nähere über die Bildung des Staatsgerichtshofes, sowie das Verfahren bei demselben, wird durch ein gemeines Gesetz bestimmt.
§ 67c. Wird ein Minister oder ein Mitglied der obersten Staatsbehörde beschuldigt, zugleich mit den in § 67a erwähnten Verletzungen, oder auch ohne eine solche, ein Staatsverbrechen oder ein gemeines Verbrechen durch Mißbrauch seines Amts begangen zu haben, so ist die Zweite Kammer befugt, zu beantragen, daß der Staatsgerichtshof den Beschuldigten wegen dieses Vergehens vor das zuständige ordentliche Strafgericht zur Aburtheilung verweise.
Dieser Antrag ist in den in § 67a vorgeschriebenen Formen zu beschließen und mit der Anklage, wo eine solche stattfindet, zu verbinden, andernfalls aber selbständig bei dem Staatsgerichtshof zu stellen.
§ 67d. Die während der Ständeversammlung von der Zweiten Kammer beschlossene Anklage wird auch nach der Vertagung oder dem Schlusse des Landtages von den erwählten Kommissären verfolgt und die Erste Kammer gilt in Beziehung auf diesen Gegenstand nicht als vertagt oder geschlossen.
Dasselbe gilt von der Auflösung der Ständeversammlung, jedoch wird die Schlußverhandlung und Entscheidung über die Anklage bis nach Ablauf der in § 44 der Verfassungsurkunde festgesetzten Frist verschoben.
§ 67e Hat zur Zeit der Einberufung einer neuen Ständeversammlung der Staatsgerichtshof das Urtheil noch nicht gefällt, so wird derselbe neu gebildet, und die Zweite Kammer wählt aufs Neue die Kommissäre zur Vertretung der Anklage.
Erfolgt jetzt eine abermalige Auflösung, so bleibt die von