Baden/Staatshandbuch 1880/023

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Baden/Staatshandbuch 1880
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der Präsidenten, vollzählig. Zur gültigen Berathschlagung über die Abänderung der Verfassung wird in beyden Kammern die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder erfordert.

       (Hinsichtlich der Auslegung des § 74 bestimmt das Gesetz vom 17. Juni 1862, Reg.-Bl. Nr. XXVIII., S. 233:

       "Die in § 27, Absatz 1, 2 und 3 der Verfassungsurkunde genannten Mitglieder der ersten Kammer der Landstände sind derjenigen Zahl der Anwesenden, welche der § 74 zur giltigen Berathschlagung über die Abänderung der Verfassung vorschreibt, nur insofern beizurechnen, als die an dem betreffenden Landtage Theil nehmen.")[1]


      § 75.(Nach der jetzigen, durch das Gesetz vom 21. Dezember 1869, Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXXVII., Seite 572/73, festgesetzten Fassung.) Die beiden Kammern können nicht zusammentreten, sie beschränken sich in ihrem Verhältniß zu einander auf die gegenseitig Mittheilung ihrer Beschlüsse.

      Sie stehen nur mit dem Großherzoglichen StaatsMinisterium in unmittelbarer Geschäftsberührung; sie können keine Verfügungen treffen oder Bekanntmachungen irgend einer Art erlassen.


      Deputationen dürfen sie nur, jede besonders, nach eingeholter Erlaubniß, an den Großherzog abordnen. [2]

      § 76. Nach der jetzigen, durch das Gesetz vom 21. Dezember 1869, Gesetzes- und Verordnungsblatt Nr. XXXVII., Seite 573, festgesetzten Fassung.) Die Minister und Mitglieder des Staatsministeriums und Großherzoglichen Commissarien haben jederzeit bei öffentlicher und geheimer Sitzung der Kammern Zutritt und müssen bey allen Discussionen gehört werden, wenn sie es verlangen.

      Wenn eine Vorberathung in einem bessonderen Ausschuß stattfindet, so treten zur vorläufigen Erörterung der Entwürfe die landesherrlichen Commissarien mit den ständischen Ausschüssen

  1. Absatz 2 des § 74 lautete in ursprünglicher Fassung: Man stimmt ab mit lauter Stimme und den Worten: Einverstanden! oder: Nicht einverstanden! Nur bey der Wahl der Candidaten für die Präsidentenstelle der zweyten Kammer,-- der Ausschußglieder und der Glieder der Commissionen entscheidet relative Stimmenmehrheit bey Geheimer Stimmgebung.
  2. Absatz 1 des § 75 lautete in ursprünglicher Fassung: Die beyden Kammern können weder im Ganzen noch durch Commissionen zusammentreten; sie beschränken sich in ihrem Verhältniß zu einander auf die gegenseitige Mittheilung ihrer Beschlüsse.