Baden/Staatshandbuch 1880/025
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Baden/Staatshandbuch 1880 | |
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Niemals jedoch darf ein solcher, noch der vorigen Periode angehöriger Landtag das Budget auch für die folgende votiren, sondern es muß hierzu der regelmäßig zur Hälfte erneuerte berufen werden. Findet die Auflösung einer Ständeversammlung vor Bewilligung des der laufenden Landtagsperiode angehörenden Budgets statt, so wird die Dauer ihrer Sitzung dem neu einzuberufenden Landtage eingerechnet, so daß die erste Hälfte der grundherrlichen Abgeordneten und der Mitglieder der zweiten Kammer mit dem 30. Juni des nämlichen Jahres austritt, an welchem der betreffende Theil der Mitglieder der aufgelösten Kammer hätte austreten müssen.
Findet dagegen die Auflösung erst nach Bewilligung des betreffenden Budgets statt, so wird die bis zur regelmäßigen nächsten Erneuerung noch verlaufende Zeit der neu einzuberufenden Ständeversammlung nicht eingerechnet; sondern es dauert die Vollmacht der Letzteren so lange fort, als wäre sie erst im Zeitpunkt jener regelmäßigen (theilweisen) Erneuerung berufen worden. [1]
§ 80. Bey der ersten Wahlhandlung erkennt über alle, wegen Gültigkeit der Wahlen entstehenden Streitigkeiten die Landesherrliche Central-Commission, die mit der ersten Vollziehung des Constitutions-Gesetzes beauftragt werden wird.
§ 81. Die Zeit der Eröffnung des ersten Landtags wird auf den ersten Februar 1819 festgesetzt.
§ 82. Der zur Zeit der Eröffnung des ersten Landtags, wo die Constitution in Wirksamkeit tritt, bestehende Zustand in allen Zweigen der Verwaltung und Gesetzgebung dauert fort, bis die erste Verabschiedung mit dem Landtage in den Gegenständen, die sich dazu eignen, getroffen seyn wird.
Insbesondere wird das erste Budget bis zur Vereinbarung mit den Ständen provisorisch in Vollzug gesetzt.
§ 83. Gegenwärtige Verfassung wird unter die Garantie des deutschen Bundes gestellt.
- ↑ Die ursprüngliche Fassung des § 79 lautete: Die Reihenfolge, wonach die Abgeordneten der Grundherren und der Städte und Aemter aus der Versammlung austreten, wird auf dem ersten Landtage für die einzelnen Wahlbezirke ein für allemal durch das Loos bestimmt. Die Hälfte der Grundherrlichen Abgeordneten tritt im Jahr 1823 aus und dann alle vier Jahre wieder die Hälfte. Im Jahr 1821 tritt ein Viertel der Abgeordneten der Städte und Aemter und dann alle zwey Jahre wieder ein Viertel aus.