Bayern-Standesamtliche Zuständigkeit

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Bevölkerungsverzeichnisse > Personenstandsregister > Bayern-Standesamtliche Zuständigkeit

Einleitung

Je nach den länderspezifischen Zuständigkeitsbestimmungen innerhalb des Deutschen Reiches gab es unterschiedliche Anweisungen für die Standesbeamten, welche die Ausführungsverordnungen zum Personenstandsgesetz und Bürgerlichem Gesetzbuch beinhalteten. Daraus resultieren heute unterschiedliche regionale Suchmöglichkeiten in Archiven über die Personenstansregister und deren Beiakten hinaus.

Zuständigkeiten in der Personenstandsgesetzgebung 1932

Zuständigkeit für in Bayern
I. Bildung der Standesamtsbezirke
§ 1 PStG
Kreisregierung (Kammer des Innern) und Staatsministerium des Innern
II. Aufsicht über die Standesbeamten
§ 11 PStG
A. In Landgemeinden und Städten:
I. Instanz: Bezirksverwaltungsbehörde
II. Instanz: Kreisregierung, K.d.I.
B. In unmittelbaren Städten:
I. Instanz: Kreisregierung, K.d.I.
II. Instanz: Staatsministerium des Innern
C. In München:
I. Instanz: Stadtrat
II. Instanz: Kreisregierung, K.d.I.
IIa. Anhaltung eines Standesbeamten zur Vornahme einer Amtshandlung
durch Gerichtsbeschluss § 11 Abs.3 PStG
Amtsgericht
III. Anstellung der Standesbeamten
§ 4 PStG
Gemeinde- bzw. Stadtrat mit Genehmigung der Kreisregierung, K.d.I.
IV. Festsetzung der Entschädigung
§ 7 PStG
a) Bei beauftragten Gemeindebeamten
b) Bei staatlich bestellten Gemeindebeamten
I. Instanz: Bezirksverwaltung
II. Instanz Bezirksregierung (Kammer des Innern)
V. Befreiung von der Ehemündigkeit
§ 1303 BGB
Vormundschaftsgericht
VI. Befreiung vom Ehehindernis des Ehebruches
§ 1312 BGB
Landgerichtspräsident, in besonderen Fällen Staatsministerium der Justiz.
VII. Befreiung vom Ehehindernis der Wartefrist
§ 1313 BGB
Amtsgericht
VIII. Erteilung des Auseinandersetzungszeugnisses
§ 1314 BGB
Zuständiges Vormundschaftsgericht
IX. Erteilung der Erlaubnis für Ausländer zur Eheschließung
§ 1315 BGB
- - -
X. Befreiung von Ehefähigkeitszeugnissen für Ausländer
A.G. zum BGB Art. 43 § 1
Staatsministerium der Justiz
XI. Befreiung vom Zeugnis für Ausländer betr. Übertragung der Staatsangehörigkeit
A.G. zum BGB Art. 43 § 2
Staatsministerium des Innern
XII. Befreiung vom Aufgebot uns Abkürzung der Aufgebotsfrist
§ 1316 BGB
A. Bezirksverwaltungsbehörde
B. In München und unmittelbaren Städten: Stadtrat
XIII. Entgegennahme der Erklärung über Namenänderung einer geschiedenen Frau
§ 1577, 2 BGB
A. Bezirksverwaltungsbehörde
B. In unmittelbaren Städten: Stadtrat
C. In München, Nürnberg u. Führt: die Polizeidirektion
XIV. Entgegennahme der Erklärung über Namenerteilung
§ 1706 BGB
A. Bezirksverwaltungsbehörde
B. In unmittelbaren Städten: Stadtrat
C. In München, Nürnberg u. Führt: die Polizeidirektion
XV. Ehelichkeitserklärung
§ 1723 BGB
Landgerichtspräsident
XVI. Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses für Inländer
§ 1723 BGB
A. Bezirksverwaltungsbehörde
B. In München und unmittelbaren Städten: Stadtrat
XVII. Berichtigungsverfahren § 65-66 PStG
A. Vorbereitung
B. Beschlußfassung
A. Untere Aufsichtsbehörde und Standesbeamter von Amts wegen
B. Amtsgericht
XVIII. A: Vornamenänderung
B: Familiennamenänderung
A. Bezirksverwaltungsbehörde
In unmittelbaren Städten: Stadtrat
In München, Nürnberg u. Führt: die Polizeidirektion
B. Staatsministerium des Innern
XIX. Befreiung vom Alterserfordernis bei Annahme an Kindes Statt
§ 1745 BGB
Amtsgericht
XX. Bestimmung des zuständigen Standesbeamten
§ 1320 BGB
Staatsministerium des Innern