Buer (Gelsenkirchen)/Berger Mark
Eigentümer
- Lehen der Grafen von Limburg (Hohenlimburg) zu Styrum
- 1588 Lehen der Grafen zu Bronkhorst und Limburg, Herren zu Styrum, Wisch und Borkulo
Markenordnung
Verkörung vom 5. Juli 1588
Nachdeme eine gerhaume zeit hero zwischen dem edlen und ernvesten Conradten von Bonen zu Berge p. alß erbholtzrichteren der Berger marcken an einem und dan den sämptlichen mitterben deroselbige Berger marcken an andemtheill irrung und mißverstandt erhalten, dahero furab am 20 Jannuary im jähr dero wenig zahl (15)81 für weyl. herrn churfurstlichen cölnischen marschalck und stadthältern des vests Recklinghausen dem edlen und ehrenvesten Rotgem von der Horst, herrn zu Horst p. und folgens am 5. Jully anno (15)88 für dem auch edlen und ehrenvesten Reichardten (=Reinhardt) von Raißfeldt zum Lutgenhove, churfurstlich cöllnischen camnern geheymen raht und stadthälteren angereichts vests Recklinghausen p. durch beiderseits partheien bewilligung recessirt und verabscheidet, daß zu auffrichtung einer bestendigen marckenordnungh geschritten werden soll. Demnach ist uff fleißige underhandlung itzgemelter herrn Stadthalter Raesfelds nach vielfältig gehabter muhe und arbeitt alsolche marckenordnung, so zu künftige zeitt zwischen den beerbten stede vest und unverbrüchlich gehalten werden soll im nahmen Gottes, jedoch uff gnädige ratification deß wohlgebohrnen herren hern. Jobsten Graffen zu Brunikhorst und Lymburg, herren zu Styrumb, Wiesch und Borckeloe alß lehnherrens beschloßen, bewilligt und angenohmmen in maßen hernach beschrieben steht.
Zum ersten: Vom holtzgedingh
- 01. Anfänglich sollen im Berger marcken Jährlings zwey erbholtzgedingh gehalten werden, der erst uff mittwoch negst nach Michaelis, der ander uff mittwoch negst nach Philippi und Jacobi.
- 02. Woferne auch etwa unversehentlich fürfallend marckengebrechen oder anderer Ursachen halben in mittelß und über vorgemelte erbholtzgedingh eine noithholtzgedingh zu halten von nöthen sein wurde, sollen dieselben, wo eß die zeit erleiden kan, durch ein kirchenschall oder da alß lang verzug hierinnen nachtheilig, durch dem erbholtzrichter schrifftlich oder auß befelch durch die schernen mundtlich bestimpt, erb- und marckgenoßen dahin bescheiden werden.
- 03. Auff jedes so woll erb- alß notholtzgedingh sollen schernen und marckengenoßen selbst, erbholtzrichter und adeliche Erben auch selbst oder durch ihre substituirten und vollmächtigen oder aber da gemelte erben persohnlich verschrieben, selbst in der persohn erscheinen und ohne erhebliche anzeigen notsache mith außpleiben, alles und ein jegliches bey poen zweyer daller colinischer wehrunge, und da gleich etzliche außbleiben, soll nichts destoweniger zu gerechter zeit daß holtzgedingh angefangen, darmit fürgefahren und waß verhandelt ebenbundig und bestendig gehalten werden.
- 04. Wann den erbholtzrichter oder deßen substituirten und Schernen, wie auch erben und marckgenoßen sämbtlich oder zum theill auff die gewonlich oder bestimpte holtzgedingestage und -platz, nemblich und wo nit ein ander platz ernent oder bestimpt wurde, an dem nußbaum für Rujr erscheinen, alßdann soll umb zehen uhren vor mittage - eß wäre dann auch ein andere stunde darzu bestimbt - der erbholtzrichter oder deßen substituirter neben dem Schreiber zur holtzbanck sich niddersetzen, ob ein jeglicher zu der Bergmarck oder holtzgeding gehörigh alldar gegenwurttig sein von den Schernen erfraget und die abwesende verzeichnen laßen.
- 05. So soll den anwesenden erben undt marckgenoßen entweder durch den erbholtzrichter deßen substituirten und Schreiber oder jemandt anders angezeichnet werden, nachdeme daß und andere holtzgedingh Sonderling darumb gehalten, daß die gebrechen unnd unrichtigkeitt in Bergmarck soviell muglich abgeschafft, gute Ordnung und richtigkeit erhalten keiner an seinen habenden rechten durch andere verkurtzet oder vervortheilt werde, sondern nach advenant eines jederen marckenrechts allerseits gleichheit gehalten und diejenig, so darwieder thun oder gethan haben, darin gestrafft undt gebruchtet werden, daß demnach ein jeder dero Schernen einbringen mit fleiß anhören und ob jemandt und inen weitere uberfarungh, so ihme selbst oder anderen erben und marckgenoßen nachtheilig und durch die Schernen verschwiegen wurde, bewußt weren, dieselbe uberfarungh alda anzeigen muge.
- 06. Folgents soll den Schernen ihro Verpflichtung und eydt vor gehalten und ob sie deme also nachgesetzt haben und darab allhie bescheidt zu geben gefaßt sein, von inen gefragt werden.
- 07. Waß seithero dem junsten holtzgedingh in der marcken begangen und ubertretten, soll von den Schernen angehört und verzeichnet werden. Wie sie dann gehalten sein sollen, zu beßerer nachrichtung jeders mahls, wannehe etwas straffbahrs für fiele, verzeichnen zu laßen.
- 08. Damit auch durch mehrgemelte Schernen nicht verschwiegen, sondern die sich deßto besser aller uberfarungh in der eil zu erinnern und keines ubereilens zu entschuldigen haben, sollen ihnen alle straffbahre und in dem bruchten verzeichnete articull underschiedlich fürgelesen und waß dagegen begangen, von ihnen gefragt und verzeichnet werden.
- 09. Nach underschiedlich eines jederen articuls examination sollen zu allem uberfluß die Schernen, ob auch weitere gebrechen dan in solchen articulen begriffen ihres wissens fürgefallen sein, erfragt werden.
- 10. So soll auch der scherner angeben wegen ihres geleisteden schernenaidts vollenkomentlich geglaubt und der ubertretter auff vorgmelte Schernen anzeigen gebruchtet werden, eß were dann, das er sich der schuldigung mittel eid purgiren und dadurch entschuldigt sein wurde. Wann nun ihme nach geleisteten eyde über kurtz oder lang angereichte ubertrettung überwiesen uff den fall undt nach beschehenen überzeug., er über die straff mit dero er durch den meineydt der obrigkeitt verfallen für die uberfarungh und deroweg. verursachte vergebliche muhe und uffhalt mit zweyfachen bruchten gebußet werden.
- 11. Wann die Schernen mehr nicht einzubringen wißen, alß dann sollen erb-und marckgenoßen vermanet werden, wo jmandt under inen von einigen ferneren uberfarungh, alß durch die Schernen angegeben wurden, wißens hette, daß derselb solches nicht verschweige, sondern ihme selbst undt dero gantzen marcken zum besten anzeichnen wolle.
- 12. Wahn dann auch erben, marckgenoßen oder des erbholtzrichters diener einige uberfahrunge, so durch die Schemen verschwiegen, erfahren hetten und anzeigen wurden, soll nicht weniger alß obgemelt verzeichnet und hernach wie auch die Schemen wegen deßen verschweigens oder unfleißigen uftmerckens gebruchtet undt gestrafft werden.
- 13. Woferne aber zu besorgen, daß über alles examiniren und anmahnen noch einige marckengebre-chen verschwiegen plieben oder deren wölche, wan sie gleich offenbahr doch den augenschein und umbzugh erforderen mochten, soll zu dem endt und angereichten umbzugh zu verrichtener zeit undt platz zu derowegen samenkunfft bestimbt werden, darauff dan sonderlich diejenigen, so von einigen gebrechen wissenschafft und dieselbigen öffentlich anzuzeigen bedenckens hetten, (...) und anhalten sollen und muegen.
- 14. Gleichfals soll zu mastzeiten an den erbholtzgeding nach Michaelis, wo eß sonst für dem dage nicht beschehen were, zur besichtigung der mast und derowegen zamenkunfft, zeit und platz acht oder vierzehen tage zuvor nach gelegenheit der Zeit ernennt und bestimpt werden.
- 15. Hernach und alßbaldt deßelbigen tages notwendige stuck des holtzgedings in etwa absolvirt, soll soviel muglich und daß mahl noch zeit übrig zu erortterung in komener und prothocollirter gebrechen geschritten und welchergestalt jede uberfahrung ihrer eigenschafft nach zu straffen seye in den bruchten und darbey allegierten articulen nachgesehen und daß befinden effectuirt werden.
- 16. Da nuhn auff demselben erb- od. nothholtgedingh einige gebrechen entweder ihrer Wichtigkeit oder kurtze der Zeit halber nicht erörtert oder absolvirt werden konten, sollen darnach alß viell holtzgedinge von 14 tage zu 14 tage, wo nit die darselbst anwesende sich anders vergleichen wurden, nacheinander und biß darahn angereichten Unrichtigkeiten ihre geburende erortterung und endtschafft geben, gehalten werden.
- 17. Ob auch einige marckengebrechen dermaßen wichtig oder disputirlich fürfallen wurden, daß dieselben durch die articull dieser Ordnung oder erbholtzrichters, erben und marckgenoßen einhellige vergleichung ihre maaß und erortterung nicht erreichen oder aber dieserhalb verschiedene meinunge fürfallen möchten, soll eines jeden gutachten verzeichnet aus dero gleichlautender bedencken und nach anzahl eines jeden in dieser marcken habender gerechtigkeit, daß überstimmende votum colligiert undt deßen inhalt ohne appellation oder provocation, allerseits bey verwirckung alß viell marckenrechts der Sachen werd erdragen mag, inß werck gerichtet werden.
- 18. Aber deß petitory undt proprietet halber, wie auch da jemandt in der marcken schaden gethan und darinnen nicht berechtiget were, solche sachen sollen für den ordentlichen richter, Sonderling darunder die gehörig, verhandelt werden, jedoch mit dem vorbehalt, daß der außermarcker gethaner schade an deren viehe und gut, wann deßen in der marcke betretten, zu suchen frey steht.
Zum anderen: Schernen
- 19. Die schernen sollen stedes in einer jeden der Berger marck angehörigen bauerschafft, wie biß daher geschehen, deren ein wohnhafftig sein.
- 20. Jetzgemelte Schernen sollen die marcken trewlich verwahren bedienen und daß keiner diese Ordnung sonderlich denen articullen, so ihr ampt berühren und in denselbigen in specie ihre gute auffsicht erforderen, etwas zu widderthun gut uffsicht haben. Und da jemandt ihm gerinsten oder mehrsten dawidder etwas begehen wurde, daßelb dazumahl alsobaldt wie auch folgends ahm negsten holtzgedingh der nach angeben und in deme niemandt und keinerley ursach willen übersehen, auch darin auff solche ihr angeben oder in anderen dero marckenangelegenheiten Sachen zu jederzeit oder einmahl für all durch denn erbholtzrichter waß aufferlegt wurde, daßelbe mit muglichen fleiße und der marcken zum beßten ausrichten.
- 21. Auff solches alles und darmit gemelte Schernen demselben nach ihrem besten verstände und vermögen nachleben und daß den armen alß den reichen und einen jeden nach anzahl seiner gerechtigkeit die billigkeit widderfahre, keiner den anderen darüber furgreiffen sondern gleichheit gehalten, mit allem fleiße beforderen helffen wollen, sollen sie die Schernen dem erbholtzrichter und der gantzen marcken mit ihrem leiblichen eyde verpflichtet und auff erforderen an einem jedem holtzgedingh mittel eydt zu bethauren schuldig und bereit sein.
- 22. Wo gedachter Schernen welch verstürbe oder seiner unvermugenheit, untugendt oder ubertrettung halber entsetzt werden mußte, sollen die newe ankörnende Schernen ahm negstfolgenden hotzgedingh auff gleiche Verpflichtung beeydet werden.
- 23. Darmitt die Schernen desto nutzlicher der marcken furstehen und destoweniger ohne ihren wißen darin schaden beschehen möge, sollen sie die Schernen bevorab ein jeder in seiner baurschafft wonnend erben und marckgenoßen thuns und wesens, soviell es die marcke notrifft guter erfahrungh haben und ihrer beste durchauß und dermaßen kundig sein, daß sie in zeit der auffdrifft auch in der marcken und wo es sonst die nothturfft erfordert die nachbahren und freunde daßjenige in der uffdrifft befunden, unterscheiden, auch in mastzeiten krancke schweine, da die vorhanden, anzeigen und derowegen unrath furkommen können.
- 24. Und damit mehrgeruhrte Schernen deßen allein einig schew zu haben und in einem oder anderm etwas so dem geleisteten eyde zu widder ihrer seeligkeit gefährlig und der marcken insgemein oder jemanden besonders nachtheilig sein konten, ihrer nachbahren oder andern zugefallen, gunsts oder genießens halber etwas zu thun zu gestatten oder zuverschweigen destoweiniger und gans nit von nöthen sey, sondern und im fall ihres mißhaltens und ubertrettens nach gestalt der Sachen, sowoll der obrigkeit begangenen meineyds alß erholtzrichter erben und marckgenoßen verschiener bruchten und verursachten Schadens destobeßer an den Schemen und deren gereidtschafft oder vorrath erhohlen können, sollen die erbherren mit allem muglichem fleiße daraus sein, daß solche guter mit erbahren leuthen besetzt und unterhalten werden.
- 25. Im fall einige uberfarung durch die Schernen verschwiegen und in andere wege offenbahr wurde, sollen alle Schernen, soferne sie deßen wißens gehabt, sonsten derjenig in deßen baurschafft der theter gesessen, neben erstattung deß Schadens, so auß der verschwiegung erwachten oder verursacht sein möcht, zweyfach so hohe alß der thedter, wann der gewöhnlicher weise gebruchtet, gestrafft werden.
- 26. Da auch der Schernen welche selbste ihre gerechtigkeit überschritten und in einem oder anderm ungepurlich sich verhalten wurden, sollen sie für die uberfarung gleichs anderen erben und marckgenoßen eynfach und wegen deßen, daß es ihnen, wann die es von anderen erfahren zu offenbahren gepurt hette, obgesetzter maßen zweyfach, und also drey dubbelt gebruchtet werden.
Zum dritten: Heysterenpoßen
- 27. Dieweile auch das heysterpoßen in alle wege nöttig und darüber zu halten sein will, alß soll der erholtzrichter Jährlings sechßzehen, die adeliche erben ein jeder acht, hövener vier und köhtere zwey heysteren poßen, welche ein jeder für sich selbst und nicht aus dem gemeinen heisterkampe soll beybringen. Wie dan auch von jeder hoeven, dieselbe sey wuest oder besatzt, entweder der grundtherr oder pfächter, in maßen negst oben erklehrt, poßen sollen.
- 28. Dieweil aber bey angereichtem heysterpoßen etzlich mahl große untrewe, nemlich daß deren heisteren, so ein jeder selbst zu wege bringen sollen der mehrenteils auf bemelter Bergmarcken hestererkampe heimlich entfurden, gespuert worden, demselben dan furzukommen, erfordert die notturfft daß ein jeder erb und marckgenoße darauff verdacht sey, daß er mit den schernen samptlich oder deren ein sonderlich, so in der nachbaurschafft wohnhafft, wo und an welchem orte er seine heisteren bekomen und erlangt haben, bezeugen auch gemelte schernen ihres deßfals wissentschafft ursach anzeigen und dardurch soviel muglich solche untrewe abgeschafft oder der schuldig, an tag gebracht werden könne.
- 29. Im gleichen auch und darmit man ob alle und Jede erben und marckgenoßen ihren gebührenden anzahl heistern stets beybringen wißen können, wannach dann poßenszeit, alß sollen erholtzrichter oder deßen substituirter sampt erben und marckgenoßen uff dem Eichelgen zu erscheinen und jederens anbringende heisteren zu besichtigen und zu verzeichnen, ob ein jeder seinen anzahl habe, und liebere und alßdann mit einmutigem bedencken an fruchtbahre orther zu poßen gehalten sein.
- 30. Im fall aber einige der von adel, hövener oder köther irem anzahl von heisteren zu bestimpter poßzeitt ahn benanten orth nicht liebern wurde, soll der oder dieselbigen alß dann zweyfach poßen, in entstehung aber deßen eins jahr marckenrechts verbrachtet haben und daß die Poßung jederzeitt achte tage zuvor in der kirche angekündigt werde.
- 31. Wie dann auch über vorgemelte heisteren, so ein jeder vermöge des 27. d. Arls. auß dem seinigen beybracht, noch auß dem heisterkampe Jährlings ein anzahl, eß sey zwey oder drey hundert weniger oder mehr alß lange heisteren darin befunden zu auffbringung der marcken und darmitt dieselbe in beßeren wohlstandt gerathen möge, alle und jedes Jahr gepottet und wannen der heisterkamp in abgang gerathen wurde, newe heisterkamp anzurichten und unterhalten werden im maßen solche heisteren verscheidentlich an andere nöthige orther in der marcken sonderlich under anderen etzlich auff die grentze der marcken auch soviel muglich ordentlich, darmit von denen keine unvermirckt wieder außgezogen oder entfrembdet werden muge, einhellig und mit fleiß gepotzt werden.
- 32. So soll der heisterkamp, so offt deßen vonnöthen, auff erforderen deß erholtzrichters durch sämptiiche marckgenoßen umbgraben, befrechtet und an der örtteren, da der ledig wurden, geackert, gedunget und mit guten eychelen besähet und die heisteren, wan die in etwa auffgewachsen, auß geschlichtet und welcher erb oder marckgenoße zu dero dazu bestimbter stunde darzu nicht erschienen oder gnugsahme arbeiter an sein statt nicht schicken, daß deroselb mit verlierung des halben theil marckenrechts oder in andere wege zu erholtzrichters und der erben erkenntnuß soll gestrafft werden.
Zum vierdten: Mast
- 33. Zu welcher zeit unßer herr Gott eichelenmast sonderlich und under anderen auch in Bergmarcken gnediglich bescheren wurde, daß alß dann dieselbe mast nach erdrage sämptlicher erben und marckgenoßen nach anzahl eines jeden habenden rechts zu nutz kommen, dieselben schwebe ein jeder daß jähr über kummerlich mit muhe und kosten biß daran unterhalten mußen, soviell muglich zum abthun gutt und feist gemacht und nicht angereichte maßt alleine durch etzlich und deren schweine den anderen sämptlichen erben und marckgenoßen zu sonderlich nachtheill für dem inbrennen und sonst zu unzeittig bey tage und nacht verfreßen und geschwechet noch durch Unvorsichtigkeit uberscharren und vertrieben nit allerdings verdorben werden möge, zu dem endt iß von nöthen, daß zu besichtigung der maßt ein zammenkunft entweder am holtzgedinge für oder nach Michaelis nach gelegenheit der zeitt und jahrs oder auß befelch des erholtzrichters durch die schernen bestimpt, alß dann die maßt besichtiget und wieviell schweine für daß mahl bemaßet werden können ungeferlich überschlagen zum inbrennen tag und zeit bestimpt werden.
- 34. Von tage der besichtigung oder von holtzgedinge biß zum inbrennen soll angereichte marcke von allem viehe es sey schwein, rind, pferdt, geißen, schaff oder wie daß nahmen haben möchte, allerdings gefreyet sein und pleiben. Und wo deßen in mittelß darin betroffen, daßelb alßbald entweder durch schutter oder schernen oder auch durch des erholtzrichters diener oder andere erben und marckgenoßen, welchem am ersten deßen waß furkombt, in den schutstall treiben, darselbst mit einem unverderblichen pandt seine beeste biß auff genehen holting erholtzrichters, erben und marckgenoßen erkenntnuß lösen.
- 35. Wer wegen sollen auch die schutter abents und morgens dagh für dagh darauß gehen und ob auch bey nachtszeit einig viehe in der marcken gewesen fleißig spueren und acht haben, waß deßen darin betroffen, wo sie deßen alleine mechtig, sönsten mit behulff der schernen in den schutzstall treiben und auff ire des gepandten gefahr allda biß abberuhrter gestalt gelöset verbleiben und woferne die schutzere hierinnen nachleßig sollen nach ermeßigung des erholtzrichters, erben und marckgenoßen gestrafft werden.
- 36. Da aber angereicht auffgetrieben viehe, keinen erben, marckgenoßen oder binnenmercker zustendig, soll daßelb biß zu gnugsahmer obdracht angehalten werden, jedoch daß sie ein unverderblich pfandt vermög des 34. Articuls auch setzen mögen.
- 37. Folgents und am tage des inbrennens soll das befinden zuvorn besichtigtes mast woll erwogen und daß inbrennen dermaßen darnach gerichtet, daß dieselbe schweine so das gantze jähr durch und biß (...) mit muhe und kosten gefordert und unterhalten worden, wann die in bemelte marck eingebrant niht halb oder gantz mager widder darauß kommen durfte, sonder soviel muglich frist und zum schlachten oder abthun dienlich werde, mögen, nach gelegenheit der maßt ingebrant werden.
- 38. Ein jeder soll aber zusehen, daß er keine krancke schweine zur maßt bringe oder inbrennen laße. Und da jemandt deren hette und am brennschott anzeigen wurde, soll ime sein antheill der maßt erstattet werden. Welche aber krancke schweine zur mast bringen und dadurch schaden verursachen wurde, derselb soll nicht alleine für dißmahl sein marckenrecht gantz und gar verwircket haben, sondern diejenigen, so seiner krancken schwein halber in schaden gerathen, darvon vergunt werden und solches mit pfandung ahn seinem haab und guttern gesucht werden.
- 39. Darmit auch sowoll mit den selbdrifften alß sonsten und allerseitß richtigkeit gespuert werden unangesehen der erholtzrichter an seiner wohlherbrachter und zur lehentragender gerechtigkeit sich woll nichts abbrechen noch deßwegen einig, maaß furschreiben zu laßen hette, ließ sich doch gemelter erholtzrichter nicht mißfallen, daß sowohl in seiner alß anderen selbdrifften weiter keine schweine alß ein jeder der mit selbdrifft berechtigt auff Margaretha tag und hinvortt biß zum inbrennen dagelichs auff seinen Trogh und in futterunge hart, zugelaßen und ingebrandt werden. J[e]doch da nach Margaretha eins solle Kodden geworffen, daß die mit hin in lauffen sollen.
- 40. Wo ferne auch nach dem inbrennen noch einige ungebrante schweine in der marcke befunden, sollen dieselben schweine in gewöhnlichen schutzstall auffgetrieben und nach befunden darumb gestrafft werden, auch der gelegenheit nach biß zum nechsten holtzgeding dafür gnugsamb pfandt stellen vermög des obigen 34sten Articuls.
- 41. Waß aber für schweine aus dem nachbaur marcken und mit deren brandt gezeichnet in vielgemelter Bergmarck betretten, soll eß darmit wie von alters gehalten und dieselben umb gepurlich schutzgeld widdergeben werden.
- 42. Auch soll keiner zu berührter marcken einigh eichelen abschlagen oder lesen und wo deßen was beschehen oder beschehen zu sein befunden wurde und derselb erb- od. marckgenoß, durch den oder deßen gesinde solch abschlagen oder lesen furgenohmmen, nicht also baldt begnuglich abdracht thun wurde, auff den fall soll der erbe oder marckgenoß deß jahresmaßt sein antheil marckenrechts verwirckt haben. Da aber ein außermarcker oder anderen, so nicht sonderlich in bemelter marcken berechtigt were, deren gleichen begangen und doch der abdracht sich verweigeren wurde, soll deßen hernegst und wann zu einigkeit über kurtz oder lang seines viehes uff der marckengrunde betroffen destomehr gedacht werden.
Zum fünfften: Von Holtzung
- 43. Dieweillen biß daher in holtzhawen die furnembste Unordnung und Unrichtigkeit für gelauffen deme zu furkommen, haben sich erbholtzrichter und gemeine erben folgender gestalt vereinigt, daß nach beiden holtzgedingen der nächste tag der pflichtendag des holtzhauens sein und gehalten werden solle, alß dan erholtzrichter oder deßen substituirter erbe, schernen und marckgenoßn sich einhelliglich in die marcken begeben und auff den ersten benandten pflichttag, nemblich den zweyten May, dem erholtzrichter vier bohme, den adelichen erben zwey bäume auch den Schernen und gemeinen erben und marckgenoßen nach eines jeden gerechtigkeit ihr antheill wie gleichfalß zum zweyten pflichttag, alß nemblich altera post Michaelis dem erbholtzrichter drey bäume, den adelichen erben zwey bäume und den Schernen, gemeine erben und marckgenoßen in massen negst oben mit dem scharbeill nach wenigstem schaden und auff deß unschädligste ausgezeichnet und wannehe sothanige Abziehung auff jederen pflichttag furgangen und beschehen soll der erholtzrichter inwendig den negsten dreyen tagen von allen abgezeichneten Holtzem seines anzahls den chuir haben und außnehmen mögen.
- 44. Es sollen aber erholtzrichter, erben und marckgenoßen die gewiesene stamholtzer von dem einem pflichttag biß zum anderen nicht stehen laßen. Wurde aber einig gewiesen holtz den negsten pflichtdag überstehen, sols der marcken bleiben und darnach zu hawen nit mächtig, es wurde ihme dan abermahls zu seinem antheill angewiesen. Wann aber der stamm geblöset, welches inwendig achte tagen nach dem holtzen zu beschehen, soll ein jeder inwendigen monaths zeits, wo fern waßershalb müglich, sein gewiesen holtz femer bey poen der verwirckungh außfueren.
- 45. Woferne sich aber in kunfftigen Zeiten thete befinden, daß die Bergmarcke vorgeschriebenen anzahl die holtz. jährl. in hawen nit ertragen konte, alß sollen erholtzrichter, erben und marckgenoßen sich hierüber der gebühr und notturft nach eines geringern anzahl vergleichen.
- 46. Und war es sachen, daß jemandt über diese jetz beschehene anordnung, eß geschehe unter was schein es wolle, einig holtz zu hawen sich wurde unternehmen, der oder dieselbigen sollen dardurch für das jähr ihr recht deß holtzens verwirckt haben.
- 47. Soviell aber, daß zimmerholtz belangt, haben sich erholtzrichter und erben dahin vereinigt, daß demjenigen der solches zu thun hette, auff sein angeben zum nothbaw ein zimmerholtz soll gewiesen werden. Jedoch, das solcher angegebener nothbaw zuvor werde besichtiget und als auch nothig erwogen. Was aber sonst weiters durch einhellige bewilligung des erbholtzrichters und erben der durfftiger erhalten kan, hat er zu genießen.
- 48. So sollen dorne zum zaunholtz, wie in denen marcken gebräuchlich, einem jederen dem erholtzrichter, erben und marckgenoßen zu seiner nothurfft, ohne zuthuen einigen andern holtzes zu hawen erlaubt sein mitt dem weiteren anfangh, daß die oerther und platze gesucht und entsblöset werden, da man hinwiederumb kunfftige zeit die marcke bepoßen könne und möge. Im fall aber jemandt dargegen sich was gelüsten laßen wurde, der soll für jeder fuder zaunholtzes auff dem kunfftigen holtzgeding ein fuder brandtholtz verwirckt haben.
- 49. Item wannehe daß underholtz von buchen dermaßen geschaffen, daß ein haw der eichenbaume darmit kan verschönet werden, soll zu jeder zeitt der marckenbest durch erholtzrichter erben und marckgenoßen besichtigt und jedem sein antheill abgewiesen werden jedoch dem erholtzrichter, wie bey den eychen seines chuirs (=Kür) und der waal (=Wahl) vorbehalten.
- 50. Den windtschlag betreffendt, waß zu einem mahl über sechs höltzer der windt mit der wurtzelen niederfällig machen wurde, soll gemeinen erben und marckgenoßen zu theilen pleiben. Wann aber nur ein, zwey, drey, vier, fünff oder sechs bäume mit den wortzelen umbgefallen, wie gleichfals solle, und anderes gefallen holtz, dem erholtzrichter alleine verpleiben.
- 51. Item die Schernen sollen fleißige auffsicht haben, daß durch die heerden keine bäume angestochen und niedergebrandt werden. Im fall solches geschehen, sollen die schernen den schaden zu tragen schuldig sein.
- 52. Waß für dato dieser auffgerichteden Ordnung in der marcken umbgefallen und niederliegende höltzer vom windtschlag, brandt oder sonsten dem erholtzrichter pleiben und seines gefallens außzufuhren vorbehalten.
- 53 Nopfen (=Knubbelholz) und sprocken (=Reisigholz) soll den ingeseßenen und sonstigen anderen armen leuthen zugelaßen und nicht versperret werden.
- 54. Item abgehauwene stamme den marckgenoßen auß zurotten selbst zum brandt zu gebrauchen, unverbotten sonderen vorbehalten sein.
- 55. Ferner sollen widden und absbaume dem erholtzrichter, erben und marckengenoßen auff der marcken einem jederen für seinen höven und an ihre wiesche und zäunen zu poßen, jedoch die Embscher (=Emscherfluß) darmitt nicht abzuschlechten, frey sein.
- 56 Alles, so woll zimmer, brandt alß zaunholtz, soll auch zu keinem anderen orth noch ende, dann darzu und wohin das gewiesen und gehörig nit gefriert noch angewandt werden.
- 57. Keiner soll auch ohne vorwißen deß erholtzrichters sein marckenrecht zu mahl oder zum theill alieniren noch vereußeren, darmitt nicht durch deßen zweyfache abnutzung oder sonsten andern erben und marckgenoßen unwißendt vemachtheilt werden. Welcher aber darwidder thun wurde, der soll seines alenirten marckenrechts abnutzung bey wehrender alienation oder alß viell jahr darnach verwirckt haben.
- 58. Ein Jeder soll auch zusehen, daß so weinig durch die seinen oder in seinen nahmen, alß ihnen selbst mehrgemelter Bergmarcken noch mit zäunen graben, körten, pflögelen, poßen oder mitt waß manier daß auch geschehen könne, nichts abgedrungen, entzogen oder abgebrochen werde.
- 59. Auff jetz gerührter Bergmarcken grund sollen auch ohne furwißen und verwüligungh erholtzrichter und erben keine newe kohten, andere erben und marckgenoßen, an viehdrifft, zäunen, wegen, Straßen oder anderer gestalt zum nachtheill nicht auffgerichtet werden.
- 60. Zum umbzug soll jeder auff zeit und platz, ime entweder am nechstvergangenen holtzgedingh eder durch den erholtzrichter schrifftlich oder auß deßen befelch durch deßelben diener oder schernen mundlich bestimpt worden, erscheinen folgents an denen ortern dazumahl verichtigkeit zu besorgen oder auch auff den fall und gutachten allenthalben ahn obberuhrter marcken auß wendigen und inwendigen grensen und schnadungen an gereicht umbzugh und besichtigung einhellig leisten und alle Unrichtigkeit darselbst befunden werden oder furfallen mochten abschaffen helffen.
- 61. Eß soll auch keiner befurab diejenigen, deren erbgrund negst an der Berger marck geholtz gelegen, gegen itzgemelten ihren erbgrund zum wenigsten auff funffzig schritte nach nicht auff der grense hawen, rodden oder graben.
- 62. Es soll auch mit innehmung der frembde höven nit anderß dann von alters herbracht gehalten werden.
- 63. Item alle fallende bruchten sollen dem erbholtzrichter halb und der andere halber theill den erben und marckgenoßen sein und pleiben.
- 64. Die fischerey den berechtigten nach altem gebrauch frey sein.
- 65. Item die marckenrollen und die marckenordnungh samt dem brandeisen und scharbeill sollen hinder dem erbholtzrichter Verwahrung (...) pleiben.
- 66 (...)
- 67. Schließlich, dazu einiger zeitt erbholtzrichter, erben und marckgenoßen über diese jetzige verkorungh einige weittere Ordnung nöthig erachten und finden wurde, soll dieselbige inen der notturft nach ersetzen und zu verordnen hiermit unbenohmen, sondern vorbehalten sein und pleiben.
Quelle
- Staatsarchiv Münster (StAM), Kurfürstentum Köln, Hofrat, Vestische Sachen Nr.649
Erholzrichter
- 1384 Verkauf des Erbholzrichteramtes von der Familie von Berge an die Familie von Strünkede.
- 1442 Erbholzrichteramt an die Familie von Horst.
- 1459 Erbholzrichteramt an die Familie von Westerholt
- 1501 Novemb.: Hermann von Westerholt bekennt, von dem edlen Junker Adolff van Limborch, Herrn zu Sthyrum, das Holzgericht und Fischerei der Bergermercke (Bergermark) sowie den Zehnten zu Hassel zu Lehen empfangen und Huldigung und Treueid dafür geleistet zu haben. - op satersdach nae sunte Cunibertus daghe. (Ausf. Perg. dt., Siegel des Ausstellers anhängend.)
- 1533 März 8: Bernt van Westerholt, Sohn des verstorbenen Hermann, bekennt, dass ihn der Graf Jorrien van Lymborch, Herr zu Styrom, mit der Berger Mark samt Holzgericht, Fischerei, Wildbann und aller Gerechtigkeiten darin sowie dem Zehnten zu Hasselt (Hassel bei Buer) zu Mannlehnsrecht belehnt habe, so wie er zuvor von dem verstorbenen Bruder des Grafen damit belehnt worden war. Das Siegel des Ausstellers wird angekündigt. Zeugen: Gosen Kock und Jorrien Witkensteyn. - op saterdach neest vor dach Gregorii pape. (Ausf. Perg. dt., Siegel ab.)
- 1565 Erbholzrichteramt durch Kauf an die Brüder Georg und Konrad von Boenen zu Berge.