Code Civil - Von den Personen

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Vorbemerkung

Der Code Civil ist das französische Gesetzbuch zum Zivilrecht und wurde von Napoléon Bonaparte im Jahr 1804 eingeführt. Im Jahr 1807 wurde es zwischenzeitlich in Code Napoléon umbenannt. In Frankreich ist der Code Civil bis heute in modifizierter Form gültig. In der sogenannten Franzosenzeit wurde es auch in den französisch besetzten Gebieten des alten Deutschen Reiches eingeführt. Nach Napoléons Sturz und der Neuordnung Europas durch den Wiener Kongress wurde in vielen dieser Gebiete wieder altes Recht eingeführt, in neuen preußischen Gebieten zum Teil auch durch das Preußische Allgemeine Landrecht ersetzt. In der nun preußischen Rheinprovinz wurde das Recht des Code Civil als Rheinisches Civilgesetzbuch beibehalten.

Von besonderer Bedeutung für Genealogen ist der Code Civil hinsichtlich seiner Bestimmungen zur Führung der Zivilstandsregister.

Vergleiche
Artikel Code Civil. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.

Digitalisat

Der Code Civil

Auszüge aus der Ausgabe von 1808

Erstes Buch: Von den Personen

Zweyter Titel: Von den Urkunden des Personenstandes

Erstes Capitel (S. 26-30): Allgemeine Verfügungen
  • 34. Die Urkunden des Personenstandes müssen das Jahr, den Tag und die Stunde, wo sie aufgenommen werden, die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und den Wohnort aller derjenigen ausdrücken, welche darin genannt werden.
  • 35. Die Beamten des Personenstandes dürfen den Urkunden, die sie abfassen, weder durch Anmerkungen, noch durch sonstige Aeußerungen irgend etwas einrücken, außer dem, was von dem Erscheinenden erklärt werden muss.
  • 36. In den Fällen, wo die Interessenten nicht verbunden sind, in Person zu erscheinen, dürfen sie sich durch einen Andern, der mit einer darauf besonders gerichteten, in glaubhafter Form abgefaßten, Vollmacht versehen ist, vertreten lassen.
  • 37. Nur Mannspersonen, die wenigstens ein und zwanzig Jahre alt sind, Verwandte oder andere, dürfen bey Aufnahme der Urkunden des Personenstandes als Zeugen zugezogen werden: die Interessenten wählen diese selbst.
  • 38. Der Beamte des Personenstandes muß den erscheinenden Theilen, oder ihren Bevollmächtigten, und den Zeugen die Urkunde vorlesen, worin auch der Erfüllung dieser Förmlichkeit Erwähnung zu thun ist.
  • 39. Die Urkunden müssen von den Beamten des Personenstandes, von den erscheinenden Theilen und den Zeugen unterschrieben, oder es muß die Ursache aufgeführt werden, welche die Erscheinenden und die Zeugen daran verhinderte.
  • 40. Die Urkunden des Personenstandes sind in jeder Gemeinde in ein oder mehrere Register, die doppelt geführt werden, einzutragen.
  • 41. Die Register sollen von dem Präsidenten des Gerichtes der ersten Instanz, oder von dem Richter, welcher dessen Stelle vertritt, auf dem ersten und letzten Blatte mit einem Hand- oder Namenszuge versehen werden.
  • 42. Die Urkunden sollen in die Register hintereinander, ohne einigen Zwischenraum, eingetragen werden. Wird etwas [...]
  • 53. Der königliche Procurator bey dem Gerichte der ersten Instanz ist verbunden, den Zustand der Register zu der Zeit, wo sie beym Secretariat niedergelegt werden, zu untersuchen. Ueber diese Untersuchung muß er ein kurzgefaßtes Protocoll aufnehmen, jeder Uebertretung und jedes Vergehen, das von den Beamten des Personenstandes begangen seyn mag, anzeigen, und auf die Verurtheilung zu Geldbußen wider sie antragen.
  • 54. In allen Fällen, wo ein Gericht der ersten Instanz über Urkunden, die auf den Personenstand Bezug haben, urtheilt, können die Interessenten wieder den Ausspruch weitere Rechtsmittel ergreifen.
Zweytes Capitel (S. 30-38) / Von den Geburtsurkunden
  • 55. Jede Geburt soll binnen den ersten drey Tagen nach der Niederkunft dem Ortsbeamten des Personenstandes gemeldet, und das Kind ihm vorgezeigt werden.
  • 56. Die Geburt des Kindes muß von dem Väter, oder, in dessen Ermangelung,von den Doctoren der Arzney- oder Wundarztkunde, und sonstigen Aerzten, desgleichen von den Hebammen, oder anderen Personen, die bey der Geburt zugegen gewesen sind, und, wenn die Mutter außer ihrem Wohnorte niedergekommen ist, von der Person, bey welcher dies geschah, angezeigt werden. Die Geburtsurkunde soll sogleich in Gegenwart zweyer Zeugen aufgenommen werden.
  • 57. Die Geburts-Urkunde muß den Tag, die Stunde und den Ort der Geburt, das Geschlecht des Kindes, und die Vornamen, die man ihm gegeben hat, die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Gewerbe und den Wohnort der Eltern, wie auch der Zeugen, enthalten.
  • 58. Jeder, der ein neugeborenes Kind findet, ist verbunden, es dem Beamten des Personenstandes, mit den Kleidungen und anderen bey dem Kinde vorgefundenen Sachen, zu überliefern, und alle Umstände der Zeit und des Ortes, wo er es gefunden hat, anzugeben. Hierüber soll ein genaues Protocoll aufgenommen werden, welches überdies noch das anscheinende Alter des Kindes, sein Geschlecht, die Namen, die man ihm geben, und die Civilbehörde, welcher man es überliefern wird, enthalten muß. Dies Protocoll soll in die Register eingetragen werden.
  • 59. Wird ein Kind während einer Seereise geboren [...], 60. In dem ersten Häfen, wo das Schiff[...], 61. So bald das Schiff in den Häfen eingelaufen ist [...]
  • 62. Die Urkunde über die Anerkennung eines Kindes soll in die Register, dem Tage nach, wo sie geschehen ist, eingetragen, und hiervon am Rande der Geburts-Urkunde, wenn eine solche vorhanden ist, Meldung gethan werden.
Drittes Capitel (S. 30-38) Von den Heiraths-Urkunden
  • 63. Vor Abschließung der Ehe solle der Beamte des Personenstandes zwey Aufgebothe, mit Beobachtung einer Zwischenzeit von acht Tagen, an einem Sonntage, vor der Thür des Gemeindehauses vornehmen. In diesen Aufgeboten, so wie der hierüber aufzunehmenden Urkunde, müssen die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Gewerbe und die Wohnorte der künftigen Ehegatten, ferner der Umstand, ob sie volljährig oder minderjährig sind, und endlich die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Gewerbe und die Wohnorte ihrer Eltern, ausgedrückt seyn.
  • 64. Ein Auszug aus der Aufgeboths-Urkunde soll an die Thür des Gemeindehauses angeheftet werden, und daselbst während der achttägigen Zwischenzeit von dem einen Aufgebothe bis zum anderen angeschlagen bleiben. Die Ehe darf jedoch vor dem dritten Tage nach dem zweyten Aufgebote, ohne den Tag dieses letztern mit zu rechnen, nicht abgeschlossen werden.
  • 65. Ist die Ehe nicht in Jahresfrist nach dem Abläufe der für die Aufgebote bestimmten Zeit abgeschlossen worden: so kann solches alsdann nicht mehr geschehen, außer wenn neue Aufgebote nach der hier oben vorgeschriebenen Form erfolgt sind.
  • 66. Die schriftlichen Aufsätze, welche Einsprüche wider die Heirath enthalten, sollen auf dem Original und der Abschrift von denen, welche den Einspruch gethan haben, oder von ihren Bevollmächtigten, die mit einer hierauf gerichteten Vollmacht in glaubhafter Form versehen sind, unterzeichnet, und alsdann, nebst einer Abschrift der Vollmacht, den Interessenten entweder in Person oder an ihrem Wohnorte, so wie auch dem Beamten des Personenstandes, der sein Visa auf das Original zu setzen hat, zugestellt (insinuirt) werden.
  • 67. Der Beamte des Personenstandes muß unverzüglich dem Aufgebots-Register eine kurze Bemerkung wegen des erfolgten Einspruchs beyfügen, auch auf dem Rande des Eintrags dieser Einsprüche, die eine Aufhebung derselben enthaltenden Urtheile oder sonstigen Urkunden, wovon ihm eine Ausfertigung zugestellt worden ist, erwähnen.
  • 68. Im Falle eines Einspruchs darf der Beamte[...], 69. Sind keine Einsprüche erfolgt[...]
  • 70. Der Beamte des Personenstandes soll sich die Geburts-Urkunde eins jeden der künftigen Ehegatten vorzeigen lassen. Der Ehegatte, welchem es etwa unmöglich seyn möchte, sich dieselbe zu verschaffen, kann sie dadurch ersetzen, daß er eine Notorietäts-Urkunde (Zeugnis der Kundbarkeit) vor dem Friedensrichter seines Geburts- oder Wohnortes beybringt.
  • 71. Eine solche Notorietäts-Urkunde muß eine von sieben Zeugen, sie mögen männlichen oder weiblichen Geschlechts seyn, geschehene Erklärung über die Vornamen, den Geschlechtsnamen, das Gewerbe und den Wohnort des künftigen Ehegatten, und seiner Eltern, wenn diese bekannt sind, sodann den Ort, und, so viel möglich, den Zeitpunkt seiner Geburt. Und die Ursachen enthalten,

welche die Vorlegung der Geburts-Urkunde selbst verhindern. Die Zeugen müssen, nebst dem Friedensrichter, die Notorietäts-Urkunde unterschreiben, und wenn sich unter ihnen solche befinden, die zu unterschreiben nicht verstehen, oder dazu außer Stande sind, so muß auch dieses angemerkt werden.

  • 72. Die[...],
  • 73. Der glaubhafte Aufsatz[...]
  • 74. Die Ehe soll in der Gemeinde abgeschlossen werden, wo einer von beyden Ehegatten seine Wohnsitz hat. In Beziehung auf die Heirath hat man aber seinen Wohnsitz in einer Gemeinde, wenn man sechs Monate nach einander darin gewohnt hat.
  • 75. An dem Tage, welchen nach dem Ablaufe der Aufgeboths-Fristen die Parteyen hierzu bestimmt haben, soll der Beamte des Personenstandes ihnen in dem Gemeindehause, im Beyseyn von vier Zeugen, wozu Verwandte und Nichtverwandte gewählt werden können, die oben aufgeführten Urkunden, die sich auf ihren Stand und die Förmlichkeiten der Heirath beziehen, sodann das sechste Capitel des Titels: von der Ehe, welches die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Eheleute bestimmt, vorlesen. Er soll sich von beyden Theilen einzeln und nach einander die Erklärung geben lassen, dass sie sich zum Manne und zur Frau nehmen wollen, und hierauf im Namen des Gesetzes den Ausspruch thun, daß sie durch die Ehe verbunden sind, auch hierüber unverzüglich eine Urkunde aufnehmen.
  • 76. In der Heiraths-Urkunde müssen ausgedrückt werden:
    • 1) Die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Gewerbe, das Alter, die Geburtsorte und die Wohnorte der Ehegatten;
    • 2) Ob sie volljährig oder minderjährig sind;
    • 3) Die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Gewerbe und die Wohnorte der Eltern;
    • 4) Die Einwilligung der Eltern, der Großeltern und der Familie, in den Fällen wo sie erfordert wird;
    • 5) Das etwa geschehene ehrerbietige Nachsuchen des elterlichen Raths;
    • 6) Die in den verschiedenen Wohnorten geschehenen Aufgebote;
    • 7) Die Einsprüche, in so fern deren erfolgt sind, ihre Aufhebung, oder die Bemerkung, daß kein Einspruch geschehen sey;
    • 8) Die Erklärung der Kontrahenten, daß sie einander zu Ehegatten nehmen, und der von dem öffentlichen Beamten geschehene Ausspruch ihrer ehelichen Verbindung;
    • 9) Die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und die Wohnorte der Zeugen, und ihre Erklärung: ob sie mit den Parteyen verwandt oder verschwägert sind, von welcher Seite her, und in welchem Grade.
Viertes Capitel (S. 38-46)Von den Sterbe-Urkunden
  • 77. Keine Beerdigung darf geschehen ohne Erlaubnis des Beamten des Personenstandes, welcher dieselbe auf nicht gestempeltem Papiere und unentgeltlich, jedoch nicht eher ertheilen kann, als nachdem er sich zu dem Verstorbenen verfügt hat, um sich seines wirklichen Absterbens zu versichern, und vier und zwanzig Stunden nach dem Absterben, jedoch mit Ausnahme der in der Polizey-Ordnung besonders bestimmten Fälle.
  • 78. Die Sterbe-Urkunde wird von dem Beamten des Personenstandes und die Erklärung zweyer Zeugen aufgenommen; diese Zeugen sollen wo möglich, die zwey nächsten Verwandten oder Nachbarn seyn, oder, wenn jemand außer seinem Wohnorte gestorben ist, diejenige Person, bey welcher er verstarb, und außer ihr noch ein Verwandter oder ein Anderer.
  • 79. Die Sterbe-Urkunde muß die Vornamen, den Geschlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und den Wohnort des Verstobenen, ferner die Vornamen und den Geschlechtsnamen des andern Ehegatten, wenn die verstorbene Person verheirathet oder verwittwet war, und endlich die Vornamen, den Geschlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und die Wohnorte derjenigen, welche diese Erklärungen abgegeben haben, und, wenn sie Verwandte sind, auch den Grad ihrer Verwandtschaft. Eben diese Urkunde muß außerdem, in so weit man davon Nachricht haben kann, die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Gewerbe und den Wohnort der Eltern des Verstorbenen und seinen Geburtsort enthalten.
  • 80. Die Sterbefälle in den Militär- und bürgerlichen Hospitälern oder anderen öffentlichen Häusern sind die Obern, Aufseher, Verwalter und Vorsteher, in den nächsten vier und zwanzig Stunden dem Beamten des Personenstandes anzuzeigen verbunden.[...]