Departementspräfekt-Attribution

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Hierarchie:

Regional > Historisches Territorium > Kaiserreich Frankreich

Ernennung

Der Präfekt wird von Sr. Majestät dem Kaiser (Napoleon) ernannt, und legt in dessen Hände den Eid ab.

Aufgabengrundsatz

Das Gesetz VOIll 2 8 . Pluviose Jalrres 8 (=16.02.1799), worin die Attributionen der verschiedenen Verwaltungsbehörden bestimut werden, heauftragt den Präfekt allein mit der Verwaltung. Seine Verrichtungen und Einwirkungen sind so mannigfaltig, daß es ausserdem, was schon den vormaligen Departementsverwaltungen vorgeschrieben war, späteren Gesetzen und den Ministerialinstruktionen vorbehalten bleiben mußte, sie zu bestimmen.

Generelle Aufgaben

Sie bestehen zum Teil in Folgendem:

Politische Leitung

Er macht seinen Verwalteten die Gesetze, Verordnungen und Iustruktionen der höheren Behörden, in so fern sie sie betreffen, bekannt, und gibt die nötigen Anweisungen zu ihrer Ausführung. Er untersucht, würdigt oder verwirft die Vorschläge, die einen öffentlichen Nutzen bezwecken sollen, und Verwaltungsangelegenheiten betreffen; — er sieht darauf, daß die untergeordneten Gewalten ihre Pflichten befolgen — und ihre Verordnungen nicht den allgemeinen oder besonderen Vorschriften zuwider sind, — er steuert dem Unrecht, welehes vom einer andern Behörde oder einer Privatperson begangen wird, — er ernennt, und kann ihrer Stellen entsetzen die Mairen, Beigeordnete und Mitglieder des Munizipalrats in den Gemeinden, deren Bevölkerung keine 5.000 Seelen ist, in jenen über 5.000 Seelen suspendirt er bei Pflichtvergessenheiten oder groben Nachlässigkeiten die Ausübung der Amtspflichten, und macht der Regierung Anzeige davon. — Er sorgt für die Erhaltung des öffentlichen Eigentums, der Wälder, Flüsse, Heerstraßen, Kanäle und anderer öffentlichen Anstalten. — Er weist auf eingezogenen Bericht der Baukommissionen die Baustellen an Heerstrassen, und in grossen Städten an; er leitet den Verkauf der Nationalgüter, oder deren Verpachtung, — er schlichtet die Differenzen über Lieferungen an die Regierung — er leitet die Anlagen von Gefängnissen, Arrest, Zuchthäusern und Betteldepots, — die Operationen bei den Wahlkollegien, — die Versammlungen des Generaldepartements und des Arrondissementsrats, — er bildet die Liste der Geschworenen.

Aufsicht

Er hat die obere Aufsicht auf die Arbeiten, welche auf die Verfertigung des Steuer-Katasters Bezug haben, und ernennt die zu der topographischen Aufnahme des Departements erforderlichen Arpenteurs, — er verordnet die Verfertigung der Steuerrollen, die Verteilung unter die Centibuabelen, er hat die Aufsicht über Erhebung und Ablieferung der Steuern, so wie über diesen Zweig der Verwaltung überhaupt und das daher angestellte Personal insbesondere.

Anordnungen und Finanzaufsicht

Er verordnet die Zahlungen auf diejenigen Summen, worüber die verschieeuen Minister ihm einen Kredit eröffnen, er untersucht die Kasse des Zahlmeisters, und kann sich seine Rechnung vorlegen lassen, — er nimmt Teil an den Versendungen der Fonds aus der Dcpartementskasse , — er genehmigt die Budges der Gemeinden, welche eine Einnahme unter 10.000 Francs haben — und nimmt deren Rechnungen ab, er ist mit der Verwendung derjenigen Gelder beauftragt , die zur Aufmunterung des Ackerbaues, der Industrie und jedes andern gemenützigen Gegenstandes bestimmt sind.

Militärverwaltung, Wehrdienst

Er leitet die Militairconscription, verteilt die Kontingente unter die Arrondissements und Kantons, — er verordnet die Aufgreifung der Deserteurs und Refractärs. — teilt die Listen der letztern den Gerichten mit, welche in Betreff der Verurteilungen und Strafen gegen sie verfahren, und dem Präfekten die Urteile mitteilen. Er läßt die Verurteilteu in Rücksicht ihres und ihrer Eltern Vermögens, in sofern diese haftbar sind, wegen Erstattung der mitgenommenen Waffen, Monturen, wegen Kosten der Aufsuchung, Gefangennehmung etc. verfolgen.

Soziales und Kultur

Er leitet die Geschäfte der Wohlthätigkeitsbüreaus und der Hospitals- Verwaltungen, — er hat die Aufsicht über die Erziehung und den öffentlichen Unterricht — ein Teil des Kirchenwesens ist seiner obern Aufsicht unterworfen, nur mit seiner Einwilligung kann ein Geistlicher, von welcher Religion er sei, das erstemal zum Pfarrer ernannt werden — jeder von der Regierung als Pfarrer angestellte Geistliche muß in seine Hände den vorgeschriebenen Eid ablegen.

Öffentliche Ordnung

Er ist mit der Erhaltung.der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Gesundheit beauftragt , — er sieht auf Ordnung nnd Reinlichkeit der Gefängnisse, — er trifft Maßregeln gegen Bettler und Landläufer — hat die Aufsicht über Gendarmerie, Zollbeamte und Nationalgarde, — er erhält vom Kommandant der Gendarmerie täglich Bericht über alles, was auf die Sicherheitspolizei Bezug hat, — er erteilt die Portdarmes und verweigert dieselbe, ohne über den Grund der Weigerung zur Rechenschaft gezogen werden zu können —auf seine Verordnung wird die Jagd geöffnet und geschlossen. — Er kann so wenig wie eine andere Verwaltungsbehörde von den Gerichten in seinen Amtserrichtungen gestört werden. — Beschwerden gegen sein Verfahren finden nur bei den Ministerien, in deren Atributionen die Sache eingreift, statt.

Quellen

  • Almanach des Lippe-Departements für das Jahr 1813, hrsg. v. J. v. Münstermann. Münster 1812 (mit Angaben über die Entstehung des Departements und Geschäftskreis der Behörden).