Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/049

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Hoya-Diepholz und im Gebiete der Reichsstadt Bremen betrachtete man die Meierkinder als Miterben des Meiergutes und verpflichtete den Anerben, ihnen eine Entschädigung für ihr Recht am Gut zu entrichten.[1] Damit erlosch aber auch ihr eventuelles Successionsrecht, sie waren völlig vom Gute abgefunden.[1] Im größten Teil Niedersachsens erhielten die Miterben im Allod keine Abfindung vom Gut, dagegen blieb ihr eventuelles Successionsrecht gewahrt.[2] In ihrer Eigenschaft als Meierkinder hatten sie überall ein Recht auf Unterhalt und Erziehung durch den Hofwirt bis zu ihrem 14. Lebensjahre.[3] Bei Kränklichkeit oder Unfähigkeit zur Arbeit mußte sie der Anerbe bis zu ihrem Tode auf dem Hof erhalten.[3] Dafür fiel auch ihr Allodialerbteil an den Hofbesitzer.[3] Zur Nachfolge in das Allodialvermögen des Meiers waren alle Kinder desselben berechtigt, hier mußte der Anerbe mit seinen Geschwistern teilen.[4]

Wie wir schon früher gesehen haben, bestand das Meiergut in seiner Eigenschaft als völlige Grundlage eines Landwirtschaftsbetriebes sowohl aus Meier- wie aus Allodialvermögen.


  1. 1,0 1,1 Vgl. für Braunschweig-Wolfenbüttel: Pfeiffer, Meierrecht, S.279. — Gesenius, Meierrecht I, S.486, 540 ff., bes. 545. — Nolten, De iuribus et consuetudinibus circa villicos. S.40. — Für die Stadt Bremen: Pfeiffer a.a.O. S.268 u. 279. — Für Hoya vgl. Palm, Entwurf, S.57 ff. — Strube, De iure villicorum. Kap.III, § 21. Hier kämpfte das alte Gewohnheitsrecht mit der durch die Lüneburgischen Gesetze eingeführten Beschränkung der Miterben auf das Allodium. Vgl. Landesresolution de 1697 § 6, und Regiminalreskript de 1737 bei Busch, Meierrechtliche Verordnungen. 2. Auflage 1861, S.100 und 132. Außerdem Niemeyer, Meierrecht in Hoya, S.157-160. Runde, Interimswirtschaft, S.148 Note 1. Über das Erlöschen des Erbrechtes am Hofe nach Empfang der Abfindung vgl. das Urteil bei Palm, Entwurf, S.68 u. 69. Hier wird allerdings der Beweis des Gewohnheitsrechtes verfehlt. In Hoya scheint also das Erbrecht der Miterben am Hofe trotz ihrer Abfindung aus demselben nicht erloschen zu sein.
  2. Vgl. Pfeiffer, Meierrecht, S.275-283. — Strube, De iure villicorum. Kap.VIII. § 8 accessiones Nr.8. — Juristische Zeitung f. d. Königreich Hannover, 1851, S.494.
  3. 3,0 3,1 3,2 Vgl. Kalenb. M.O. Kap.VI, § 8. — Hildesheim. Verordn. de 1781. Abt.I, § 22. — Entwurf der Lüneb. M.O. § 69. — Runde, Interimswirtschaft, S.161. — Niemeyer, Meierrecht in Hoya, S.168. — Busch, Beiträge, S.211. — Gesenius, I S.545. — v.Ramdohr, Juristische Erfahrungen III, S.160 bis 162. — Juristische Zeitung für das Königreich Hannover, 1851. S.490.
  4. Vgl. Kalenb. M.O. Kap.VI, § 4.