Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/051
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Beträgen, ohne für die auf dem übertragenen Vermögen ruhenden Verbindlichkeiten einstehen zu müssen. Aber wenn auch mit der Hofesübergabe das ganze damals vorhandene Vermögen des Meiers auf den Anerben übergegangen war, und dieser hinsichtlich dieses übertragenen Vermögens in alle Rechte und Pflichten seines Vaters eintrat, so war der Leibzüchter doch noch eine vermögensfähige Person geblieben.
Er konnte noch auf der Leibzucht Vermögen erwerben, und hinsichtlich dieses Erwerbs trat regelmäßig gemeinrechtliche Erbfolge ein, d.h. er fiel beim Tode des Leibzüchters an dessen sämtliche nächste Erben.[1] Erst dieser Nachlaß war im Sinne des gemeinen Rechts die hereditas des Meiers, eine Universalsuccession konnte erst in dieses Vermögen stattfinden, und Universalsuccessoren waren sämtliche Erben. Die Hofesübergabe war keine gemeinrechtliche Universalsuccessiou; denn sie begründete keine Fortsetzung der Persönlichkeit in allen ihren vermögensrechtlichen Beziehungen.
Diese logisch nicht zu beanstandende Konstruktion trat jedoch in den schroffsten Gegensatz zu dem positiven Recht.
Alle Rechtswirkungen, die sonst nur bei der Eröffnung der Erbfolge, d.h. beim Tode des Erblassers, zu entstehen pflegten, traten schon bei der Hofesübergabe ein. Sie äußerten sich bei den Kindern des Meiers in verschiedener Weise. Der Anerbe erhielt die Stellung des Universalsuccessors, er hatte die hereditatis petitio.[2] Kraft eines Titels succedierte er in das zur Zeit der Hofesübergabe vorhandene Vermögen des Meiers und übernahm Aktiva und Passiva desselben. Ebenso realisierten sich mit Vollziehung der Hofesübergabe die Erbansprüche der Miterben an das in der Hofesübergabe übertragene Vermögen. Aber diese Miterben wurden nicht in der Weise befriedigt, daß sie mit dem Anerben gemeinsam universitaliter succedierten, sondern der Meier gab ihnen durch einseitige Verfügung statt ihres Erbrechts den Anspruch auf Abfindung gegen den Anerben, also
- ↑ Vgl. Kalenberger M.O. Kap.VII, § 6. — Hildesheimische Verordn. de 1781, § 20. — Gesenius, I S.554 ff. — Runde, Rechtslehre von der Leibzucht, 180S S.111 (Attest des Amts Rothenburg d.d. 1787). — Carstens, De successione villicali etc. Kap.V, § 214, 215, 216 u. Anl., Nr.33, — Palm, Entwurf des Leibeigentumrechts in Hoya. Kap.V, § 19. — v. Pufendorf, obs. iuris III, Nr.27. — Grefe, II S.226. Busch, Beiträge, S.124. Niemeyer. Meierecht in Hoya. S.130 ff., 213.
- ↑ Vgl. Niemeyer, Meierrecht in Hoya, S.132, 168, 170, 171, 174 (§ 28). Magazin für hannoversches Recht, Bd.VII, S.245 ff.