Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/068

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Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland
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Erb- oder Erbzinsgüter den Meiergütern vergleichbare Ländereikomplexe. Wie kraft Meierrechts in ganz Niedersachsm, so hatte hier kraft Eigentums oder Erbzinsrechts der Bauer die Hauptsache des Bauerngutes inne. Pertinenzen des Bauerngutes im Rechts- oder Wirtschaftssinn, also trennbare oder untrennbare Bestandteile des Gutes, die nicht die Hauptsache desselben bildeten, wurden in ganz Niedersachsen zu Eigentum oder Erbzinsrecht besessen'. Gewöhnlich hatte der Bauer die Hauptsache des Bauerngutes im Rechtssinn (oder dieses ganz) zu Meierrecht inne und besaß dabei trennbare oder untrennbare Erb- oder Erbzinsländerei ^. Im südlichen Niedersachsen kam es sehr häufig vor, daß das Bauerngut im Rechtssinn zu gleichen Teilen aus Meier-, Erb-, Erbzins- oder Lehnland zusammengesetzt war, und daß daher von einem einheitlichen Vesitzrecht an der Hauptsache des Gutes nicht mehr die Rede sein konntet In den Fürstentümern Göttingen und Grubenhagen war aus später zu besprechenden Ursachen der Begriff des Bauerngutes im Nechtssinn sehr selten geworden °, in den bremischen Marschen fehlte er gänzlich 6. Unsere Vesitzrechte bestanden daher hier nur an Bauerngütern im wirtschaftlich-sozialen Sinn oder an deren Bestandteilen. Diese Beschaffenheit des Gegenstandes hatte nun folgenden Einfluß auf die Natur unserer Besitzrechte. ' Vgl. Stüve, Lasten des Grundeigentums, S. 123, 128, 182. — Zur Statistik des Königreichs Hannover, 1851, Heft II, Abt, 1, S. 2S—49. — Jurist. Zeitung für das Königreich Hannover, 1851, S. 332 <betr. Bremen). 2 Vgl. z. B. Akten Hannover, De». 88, Amt Grohnde in Kalenberg, Akten Lonv, I. — Lagerbuch des Amts Grohnde 8, »., desgl. Hannover, De«. 74, Amt Hameln VIII, N. 1 ä. Nr. 17. 1682—1794. - Betr. Hildesheim: Hostmann, Spiegel der Wahrheit und Gerechtigkeit. Wetzlar 1789. S. 54—ö7 der Anlagen. — Graf v. Goertz-Wrisberg, Entwicklung der Landwirtschaft auf den Goertz-Wrisbergischen Gütern in Hannover, Jena 1880. S. 100—103 (Anlage VI). — Busch, Beitrage, S. 15. — In Hildesheim gab es vielleicht noch zahlreichere, ganz zu Grbzinsrecht oder Eigentum besessene Bauerngüter. — Betr. Braunschweig-Wolfenbüttel: Gesenius, Weierrecht, Nd. I, Anlagen S. 14, Nd. II, S. 360 und Anlagen S. 56. u Vgl. Stüue, Lasten, S. 119 ff. und S. 136. — Derselbe, Landgemeinden, S. 42 und 48 ff.