Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/085
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Meier oder Ackergütern, liegt der Gedanke nahe, daß diese größten Bauern deshalb Meier genannt worden seien, weil sie ihr Gut in der Regel zu Meierrecht empfangen hätten. Aber dieser Zusammenhang bestand wenigstens im 18. Jahrhundert in keinem Territorium Niedersachsens. Überall wurden Meiergüter auch zu Eigentum oder erbzinsartigem Besitzrecht besessen.
Im 18. Jahrhundert teilte sich die ländliche Bevölkerung Niedersachsens nach der Beschaffenheit ihres Grundbesitzes in folgende Klassen ^
1. Meier oder Ackerleute, in Lüneburg auch Hufener oder Höfener genannt >. Diese Klasse zerfiel wieder in Unter abteilungen, von denen die häufigsten die der Voll-, Drei viertel-, Halb- und Viertelmeier waren.
2. Köter oder Kötener. Sie teilten sich besonders im Süden in Groß- oder Pflugköter und Halb- oder Kleinköter ^.
3. Brinksitzer, die in Kalenberg auch Büdener, Beibauern oder Kätener, in Bremen Nrinkköter genannt wurden ^, und An- bauer.
4. Die Abbauer und die Häuslinge'.
§ 1. Die Meier.
Unter Meier- oder Ackergut begriff man eine völlige Grundlage eines Landwirtschaftsbetriebes und zwar das höchstberechtigte und höchstverpflichtete Bauerngut Niedersachsens, Es bestand aus der Hofstätte mit Haus und Hausgarten im Dorfe, dem Ackerlande auf der Flur, den außerhalb der offenen Flur belegenen sogenannten Feldgärten und den Gemeinheitsberechtigungen, d. h. Nutzungen auf Gemeindeland und fremdem Grund und Boden, die in Niedersachsen Echtwort genannt wurden.
! Die Bezeichnung Ackerleute und für die Unterteilungen Dreiviertel-, Halb- und Viertelspänner kam besonders in Braunschweig-Wolfenbüttel, Hildesheim und Göttingen-Grubenhagen vor. — In den Marschen hießen die Angehörigen der ersten Naueinklafse Bau- oder Hausleute, — In der Grafschaft Diepholz erscheinen schon die westfälischen Bezeichnungen volle und halbe Erben (Erbesleute) für Voll- und Halbmeier. Vgl. über diese und die folgenden Benennungen die Alten der vormaligen Domänenkammer Hannover, Des. 76, oensraiia XVIII, Dienstsachen, Conv. VIII und IX, 1754—63. — Zur Statistik des Königreichs Hannover, Heft 2, Abt. 1 (1851), S. 25—49. — Stüve, Landgemeinden, S. 9 ff. bis 51 und S. 55—72. — Gesenius, Meierrecht, Vd. II, S. 43-73.