Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland/086
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Da Niedersachsen zum größten Teil dorfweise besiedelt war', so lagen die zu den einzelnen Meiergütem des Dorfes gehörigen Ackerländereien auf der das Dorf umgebenden Feldflur untereinander im Gemenge'.
Mit Ausnahme der Heidegegenden (hohen Geest) in Lüneburg, Bremen und Hoya, wo mehrjähriger, mit Buchweizen wechselnder oder ewiger Roggenbau, und der Marschen, wo Feldgraswirtschaft üblich war, betrieb man in ganz Niedersachsen den Ackerbau in der Form der Dreifelderwirtschaft^.
Die ganze Flur war daher in drei wirtschaftlich gleichgroße Abschnitte geteilt, in deren jedem das Meiergut einen ebenfalls gleichgroßen Ackerbesitz hatte.
Das zum Meiergut gehörige Ackerland bestand aus sogenannten Hufen. Zum Meiergut gehörte mindestens eine Hufe; in seltenen Fällen genügte auch ein Bruchteil einer solchen, also z. B. eine halbe oder Viertelhufe.
Im südlichen Niedersachsen zerfielen, von seltenen Ausnahmen abgesehen, die Meiergüter in Voll-, Dreiviertel», Halb- und Viertelhöfe, je nachdem 4, 3, 2 oder 1 Hufe das Ackerland des Gutes bildeten 2.
Im Norden auf der bremischen, lüneburgischen und hoyaschen Geest finden wir diese Zusammensetzung der Ackerhöfe selten^. Die erstklassigen Bauernhöfe wurden hier Höfe genannt und teilten sich meistens in Voll- und Halbhöfe ^. Höchstwahrscheinlich besaß aber hier der Vollhof nur zwei, der Halbhof demgemäß nur eine Hufe. Ja, es kamen fogar Vollhöfe mit nur einer Hufe vor^. Dagegen fanden sich Meiergüter von drei, vier oder noch mehr Hufen wie im Süden nur sehr selten. In einigen bremischen Ämtern finden wir außer den Halbhöfen noch andere weitgehende Unterteilungen der ersten Höfeklasse«.
Von diesen Ausnahmen abgesehen, waren für den Norden Niedersachsens der wahrscheinlich zweihufige Vollhof und der einhufige
l Vgl. Kap. III S. 124.
^ Vgl. Celler Festschrift, Abt. 2, Vd. I, S. 495—533. — Annalen der niedersächsischen Landwirtschaft. Erster Jahrgang, III. Stück (1799), S. 85 ff., desgl. I. Stück, S. 16 ff.
^ Vgl. Zur Statistik des Königreichs Hannover, Heft 2, Abt. 1, S. 25—38 incl., betr. den Norden G. 39-49. — Akten, Dez. 76, 6en«iÄli». XVIII, Dienstsachen Conu. VIII und IX. 1754—63. — Stüve, Landgemeinden, S. 86—48.