Die Kirchenbücher im Königreich Sachsen (1901)/048
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Die Kirchenbücher im Königreich Sachsen (1901) | |
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Ev.-Luth. Pfarren beginnend mit: A B C D E F G H I-J K L M N O P Q R S T U V W Z | |
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Abkürzungen der Ephorien: A. = Annaberg, Au. = Auerbach, B. = Borna, Ch. I. = Chemnitz I., Ch. II. = Chemnitz II., Di. = Dippoldiswalde, Dr. I. = Dresden I., Dr. II. = Dresden II., F. = Freiberg, Gl. = Glauchau, Gr. = Grimma, Gh. = Großenhain, Lg. = Leisnig, Lp. I. = Leipzig I., Lp. II. = Leipzig II., Mg. = Marienberg, Mn. = Meißen, O. = Oschatz, Oe. = Oelsnitz/Vogtl., OL. = Oberlausitz, Pi. = Pirna, Pl. = Plauen, Rg. = Radeberg, Rtz. = Rochlitz, Sch. = Schwarzenberg, St. = Stollberg, W. = Werdau, Z. = Zwickau. |
rechnen, das sonst aus Tod und Absterben oder Hinlässigkeit der Alten leichtlich vergessen wird. — Desgleichen sollen auch aller Verstorbenen, es sei der Eingebornen oder Fremdlingen, Namen, in welchem Jahr, Monat und Tag sie begraben, eingeschrieben und aufgezeichnet werden, welches dazu dienet, dass man den verlassenen Witwen, beide Manns- oder Weibspersonen oder sonst Verlobten, so sich mittler Zeit anderswo wieder verheiraten wollten, desto stattlicher Gezeugnis geben könnte, dass sie von dem vorigen Verbündnis durch desselbigen Todes und Begräbnis frei und ledig worden." — Dieser Erlass ist von der Sorge um die Heiligkeit der christlichen Ehe eingegeben und stellt darum die Trauregister voran, wie er auch die Anlegung von Totenregistern mit der Rücksicht auf die Ehe motiviert. Es erhellt aus ihm, dass man bei der Anordnung von Kirchenbüchern unmittelbar praktische Zwecke im Auge hatte. Den Erfolg des Erlasses können wir noch heute beobachten. Die Führung von Kirchenbüchern wird immer allgemeiner. Mit dem Jahre 1548 mehrt sich die Zahl derselben ganz erheblich, und einige der erhaltenen tragen deutliche Zeichen an sich, dass sie infolge jenes Erlasses angelegt wurden.
Es nimmt nicht wunder, dass ein Mann wie Kurfürst August, ein Mann der Ordnung und ein evangelischer Verwaltungsmann ersten Ranges, bald nach seinem Regierungsantritt Gelegenheit nahm, die Bedeutung der Kirchenbücher den Pfarrern des Landes ans Herz zu legen. Er setzt die Bemühungen Georgs fort und schreibt in seinen trefflichen Generalartikeln[1] von 1557: „Es sollen auch die Pfarrherrn auf den Dörfern gewisse Register halten, wieviel und wes Kinder und Leute sie jährlich taufen, kopulieren oder in Ehestand einsegnen, und solche Register also in der Kirchen Verwahrung beilegen, damit die zu jeder Zeit zu befinden." Diese Verordnung, die merkwürdigerweise von den Totenregistern schweigt, wendet sich also an die Landpfarrer, weil sich die Führung von Kirchenbüchern in den Städten eingebürgert hatte. Welche Wirkung sie gehabt, lässt sich noch beobachten an
- ↑ Cod. Aug. I. S. 449.