Die Kirchenbücher in Baden (1957)/37

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Die Kirchenbücher in Baden (1957)
Inhalt
Abkürzungen

Schnellzugriff auf Orte
A B D E F G H IJ K L M N O P QR S T U V W YZ
Diese Seite im E-Book
GenWiki E-Book
<<<Vorherige Seite
[36]
Nächste Seite>>>
[38]
KB-Verzeichnis-Baden.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.



Ladenburg 1806 Geb.E To (beim e Pf).
Ehrstädt 1758 T E To (im Fam d. e Pf).
Sulzburg Geburtsangaben bis 1735 im isr Fam v 1836–70.
Mannheim 1724 Fam, 1784–1814 Geb. d. isr Knaben.

      Die beiden letzten und um 1810 beginnende Aufzeichnungen der Rabbinate für Randegg, Breisach, Schmieheim, Pforzheim wurden als private Aufzeichnungen ohne amtlichen Charakter bezeichnet.

      Erst die bürgerliche Gleichstellung der Juden brachte eigentliche jüdische Standesbücher in größerer Zahl.

      Im vorderösterreichischen Breisgau wurde 1784 bei der staatl. Regelung der Kirchenbuchführung auch den Rabbinern die Führung von Beschneidungs- und Geburtsbüchern, in die auch Eheschließungen und Todesfälle einzutragen waren, vorgeschrieben und der Aufsicht der Kreisämter unterstellt. Seit 1787 war hierfür bei Einführung deutscher Geschlechts- und Vornamen und der deutschen Sprache für die Geschäftsbücher der Juden auch die deutsche Sprache vorgeschrieben und den von den Rabbinern geführten Büchern öffentlich-rechtliche Geltung erteilt worden[1].

      In Baden erklärte das 6. Constitutionsedikt von 1808 „die Staatsangehörigen israelitischer Religion zu Staatsbürgern“, und eine Verordnung von 1809 beauftragte die Rabbiner „als Beamte des bürgerlichen Standes“ gleich den christlichen Pfarrern mit der Führung jüdischer Standesbücher. Gleichzeitig wurden die Juden zur Annahme erblicher deutscher Familiennamen, soweit das noch nicht erfolgt war, aufgefordert. Da sich aber erwies, daß „nicht alle Rabbiner des Schreibens in der deutschen Sprache hinlänglich erfahren sind“, mußte schon 1811 angeordnet werden, daß nur noch die Rabbiner in den Städten eigene Standesbücher führen, während in den Landorten künftig die christlichen Pfarrer die isr. Standestatsachen in besonderen Büchern „gegen die gewöhnliche Einschreibgebühr von 24 kr“ aufzeichnen sollten[2]. Seit 1817 mußten auch in den kleineren Städten, „da die nötigen Kenntnisse den Rabbinern abgehen“, die Ortspfarrer des Hauptbekenntnisses die Führung der isr. Standesbücher übernehmen, nur in Karlsruhe, Mannheim, Bruchsal und Heidelberg verblieb sie den Rabbinern. Daher sind von 1811, bezw 1817 bis 1870 die isr. Standesbücher bei den christlichen Pfarreien geführt[3]. Die von den Rabbinern daneben etwa noch weitergeführten Bücher behielten keine öffentlich-rechtliche Beweiskraft mehr.

“Die Erhebung von 1912 ergab amtlich geführte Bücher in Karlsruhe seit 1812, „ältere beim Amtsgericht“, Mannheim 1784–1870, Heidelberg seit 1810, Bruchsal seit 1822, „ältere verloren“. Nichtamtliche Bücher wurden geführt in Freiburg für Breisach (Geb s 1817, E To s 1818) und Sulzburg

  1. Petzek, Vorderösterr. Gesetzsammlung (1792) I, 112.
  2. Sammlung aller Ges. u. Verordn. v 1803–25 (Karlsruhe 1827) II, 461. Verordn. v 29. Mai 1811: „Um unseren Untertanen jüd. Glaubens, die bisher durchaus keine zum Beweis dea bürgerl. Standes hinreichende Urkunden sich verschaffen konnten, eben die Wohltat der Gesetze genießen zu lassen, deren sicb unsere christlichen Untertanen durch Erleichterung des Beweises ihren Herkommens und Verwandtschaft zu erfreuen haben ...“
  3. Zum Teil unter Widerspruch von Pfarrern u. Bevölkerung, der christlichen wie der jüdischen, geführt und daher wohl nicht immer zuverlässig.