Die Kirchenbücher in Baden (1957)/6

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Die Kirchenbücher in Baden (1957)
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nur empfohlen, nicht allgemein zur Pflicht gemacht. Es „empfahl“ Ehe-, Totenbuch und Seelenbeschrieb (status animarum, den Vorläufer des späteren Familienbuchs), dazu an den Kirchen mit Taufberechtigung (Pfarrkirchen) das Tauf- und das Firmbuch.

      Auffallend ist die verschiedene Entwicklung in den süddeutschen und norddeutschen Diözesen. In Konstanz hatte 1567 eine Synode unter Hinweis auf die Konzilbeschlüsse Tauf-, Firm-, Beicht- und Kommunikantenverzeichnis, auch Ehe- und Totenbuch angeordnet. Ebenfalls 1567 schrieb das Bistum Augsburg Tauf-, Ehe-, Totenbuch und Firmverzeichnis und deren jährliche Vorlage an die bischöfliche Verwaltung vor. Speyer ordnete 1582 das Ehebuch an, Mainz ebenfalls 1582 das Ehebuch, Basel 1583 Ehe- und Totenbuch, Würzburg 1584 Tauf-, Ehe-, Totenbuch und Osterbeichtverzeichnis, Straßburg 1586 das Ehebuch. Erst 1670 folgte bei Neubearbeitung des Straßburger Rituale unter Berufung auf das Rituale Romanum von 1614 hier die Anordnung des Tauf-, Firm- und Totenbuchs. Manche Diözesen mußten die Anordnungen wiederholen, so Konstanz 1609 die von 1567, Speyer machte 1720 die Führung von Tauf-, Ehe- und Totenbuch neu zur Pflicht, 1670 schrieb die „Erneuerte Kirchenordnung von Mainz, Worms und Würzburg“ (damals in einer Hand) wiederum Tauf-, Ehe- und Totenbuch vor[1].

      Die mittel- und norddeutschen Diözesen haben meist erst im 17. Jahrhundert die Kirchenbuchführung zwingend angeordnet: Köln 1612 und 1649 (T, E, To, Fam), Osnabrück 1625 (desgl), Paderborn 1644 (T, E, To, Fam, Firm), Münster 1651 und 1655 (T, E, To, Fam, Beichtverz.), Trier 1678 (T, E), Eichstätt 1700 (T, Firm, E, To), Ermland 1610 (T, Firm, E, Fam), Prag 1605 (T, E, To, Fam)[2].

      Die Bestandaufnahmen in den einzelnen Ländern zeigen stets, daß in den katholischen Gebieten erst im 17. Jahrhundert die Kirchenbücher allgemein eingeführt wurden, nachdem die anfänglichen Widerstände gegen die als „Neuerung“ angesehene Einrichtung ausgeräumt waren. Seit Mitte des 17. Jahrhunderts berichten die nun regelmäßigen Visitationen fast stets auch über die Kirchenbuchführung. Die Mahnungen zu pünktlicher und richtiger Führung der KB, die Vorschriften zur Sicherung vor Verlust, die Anweisungen an die Dekane zur Kontrolle der KB-Führung bei den Visitationen werden Übung, sie zeigen die Kirchenbücher jetzt allgemein eingeführt. Als rein kirchliche Bücher enthalten sie zunächst nur die kirchlichen Handlungen, nicht die biologischen Vorgänge von Geburt, Tod, Todesursache. Daher fehlen in den Totenbüchern der älteren Zeit die gerade in höheren Ständen beliebten Begräbnisse in Stifts- oder Klosterkirchen oder sonst außerhalb des zur Pfarrkirche gehörenden Friedhofs.

  1. Dieselbe hat auch für das badische Frankenland Bedeutung, dort weisen öfter Kirchenbücher bei Beginn auf diese Anordnung hin, ein Beweis, daß bei spätem Anfang nicht verlorene ältere Kirchenbücher anzunehmen sind.
  2. Verzeichnisse der KB in den einzelnen Ländern jetzt bei Wecken, Taschenbuch {1951) S.147 ff.