Die Probstei in Wort und Bild/081

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Die Probstei in Wort und Bild
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Probstei in Wort und Bild.djvu
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Kirche ist sowohl über der Erde die Begräbniskapelle der Blomischen Familie, deren rechte Seite der Salzauer Linie, die linke der Hagener zugehört, als auch unter der Erde vor dem Altar ein Blomisches Familiengrab.

Ueber das Alter der Kirche, welche unbezweifelt lübeckischen Ursprungs ist, ist es nur nicht möglich gewesen, auch nur die geringste sichere historische Nachricht auszusenden. Der erste Karkherr (Pastor), den ich aufgefunden habe, ist Johann Kiemer, dessen auf der Taufe mit der Jahreszahl 1400 erwähnt wird. Von päpstlichen Geistlichen ist sonst noch ein Matthias, tom Hagen Karkherr, von 1495 bekannt. Beim Westfalen (monum. inedita p. 568) kommt unter den verstorbenen geistlichen Mitbrüdern des Kalands Joachim Lange in Karstenhagen vor, welcher, als 1518 gestorben, aufgeführt wird. Und endlich habe ich noch in einer Urkunde, von der Priörin Anna Peuke, dem Probsten Benedikt von Ahlefeldt und der ganzen Versammlung des Klosters Preetz über den Verkauf eines Kirchenhauses mit Kirchenländereien auf Pergament ausgestellt, vom Neuenjahrstage 1568, einen Pastor tom Hagen, Cornelius Beytrat, gefunden, in dessen Beisein dieser Verkauf vollzogen worden.

Auch in Hagen sind in früheren Zeiten zwei Prediger, ein Karkherr und ein Kaplan, gewesen. Ich bin lange über die vormalige Existenz eines zweiten Predigers in Hagen zweifelhaft gewesen, wenngleich ein Haus daselbst für das ehemalige Diakonat ausgegeben ward. Mir war bisher kein beweisendes Dokument darüber zu Gesicht gekommen, und weder in den Kirchenbüchern, noch unter den wenigen vorhandenen archivarischen Nachrichten, noch sonst irgendwo bei Schriftstellern war der Name eines Diakonus oder die kleinste Spur eines vormaligen Diakonats zu finden. Jetzt, da Herr M. C. Kähler in Probsteierhagen die Güte gehabt hat, nur sämtliche Dokumente über sein Haus und die zu demselben gehörigen Ländereien zur Durchsicht mitzuteilen, ist mir die vormalige Existenz eines Kaplans in Hagen völlig erwiesen. In der eben erwähnten Urkunde von 1568 werden Ländereien angeführt, so zur Kaplanei gehören, und welche mit andern Kirchenländereien dem ersten bekannten Besitzer des jetzigen Kählerschen Hauses, Ewald Kühl, zum Besten der Kirche, verkauft wurden. Damals existierte wohl der Kaplan nicht mehr, denn sonst wäre der Verkauf der Ländereien der Kaplanei entweder gar nicht geschehen, oder doch des Kaplans, wie des Karkherrn in der Urkunde namentlich erwähnt worden; allein die vormalige Existenz eines Kaplans erhellt doch aus dieser Urkunde unbezweifelt. Wenn man alles zusammen nimmt, und auch auf das Jahr des Verkaufs achtet, so scheint er nur zu päpstlichen Zeiten existiert zu haben, und mit der Reformation oder doch gleich nach derselben aufgehoben zu sein.

Die Häuser der klösterlichen Untergehörigen dieses Kirchdorfs sind alle auf Grund und Boden der Kirche erbaut, und stehen daher in Hinsicht ihrer Vorrechte und Freiheiten in einem besonderen Verhältnis zu den Eingesessenen der übrigen Dörfer dieses Kirchspiels. Um dies Verhältnis richtig zu bestimmen, muß man sie nicht als Kirchenlansten denken, welche da, wo sie existieren, für ihren Besitz an die Kirche oder den Prediger bestimmte Dienste und Leistungen zu entrichten verpflichtet sind, sondern als Besitzer, denen Eigentum der Kirche, und mit dessen Besitz die Vorrechte und Freiheiten der Kirche käuflich übertragen wurden. Von drei dieser Häuser ist dies aus sichern Dokumenten völlig erweislich, die später erbauten eigneten sich dann auch die Vorrechte ihrer Nachbarn mit zu, da sie alle auf Kirchengrunde wohnten.

In früheren Zeiten waren wohl im Kirchdorfe keine anderen Häuser, als die des Karkherrn, des Kaplans und des Küsters. Die Versammlung der Kirchleute an Sonn- und Festtagen, zu Trauungen und Leichen machten ein Haus notwendig, wo die Kirchleute bei diesen Gelegenheiten eingehen könnten. So entstand das jetzige Kählersche Haus, ein Schutzhaus für die Gemeinde, und auf diesem Grunde beruhen seine Privilegien. In der angeführten Urkunde von 1568 wird dem damaligen Besitzer völlige Freiheit von Hofdiensten aller Art und ausschließliche Kruggerechtigkeit,