Gastwirt

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Berufsbezeichnung
Das Deutsche Wörterbuch meint dazu
GASTWIRT, m. wirt der für geld gäste hält, noch nicht mhd., ja noch im 17. jh. bei HENISCH, STIELER nicht verzeichnet, selbst im 18. noch nicht bei RÄDLEIN, LUDWIG (s. gastgeber, gasthalter), erst bei KIRSCH 2, 130a gastwirth, popinarius, tabernarius, pandocheus; [1]
Meyers Konversationslexikon (1888)
Gastwirt (Gastgeber, Gasthalter), der, welcher Reisende gegen Bezahlung in seinem Haus (Gasthaus, Gasthof) gewerbsmäßig aufzunehmen und zu beherbergen pflegt. Verschieden vom G. ist der Schenkwirt, dessen Gewerbebetrieb nicht in der Beherbergung, sondern in der Verabreichung von Getränken und Speisen besteht; die Benennungen: Krug, Kretscham, Wirtschaft, Restauration, Kaffeehaus etc. bezeichnen verschiedene Arten des Betriebs der Schenkwirtschaft. Der Betrieb einer Gast- oder Schenkwirtschaft beruhte früher entweder auf Konzession, die meistens der Person, zuweilen auch erblich in der Familie erteilt worden war, oder auf der mit einem Gebäude verbundenen Berechtigung (Realrecht). Seit dem Gewerbegesetz für das Deutsche Reich vom 21.Juli 1869 gelten im wesentlichen folgende Grundsätze: der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, mithin auch der des Gast- und Schenkwirts; doch ist hierzu Erlaubnis notwendig, welche aber zunächst nur dann versagt werden darf, wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, des verbotenen Spiels, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit mißbrauchen werde, und daß das zum Betrieb des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt. Schon nach der Gewerbeordnung konnten übrigens die Landesregierungen die Erlaubnis zum Ausschenken von Branntwein und Spiritus vom Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig machen. Von dem letztern Vorbehalt, die Bedürfnisfrage zu prüfen, haben die meisten Staaten Gebrauch gemacht. Die außerordeutliche Zunahme von Gast- und Schenkwirtschaften führte aber zu weitern Beschränkungen. Die Gewerbenovelle vom 23. Juli 1879 ermächtigte die Landesregierungen zu der Bestimmung, daß die Erlaubnis zum Betrieb der Gast- und Schenkwirtschaft in Ortschaften mit weniger als 15,000 Einw. überhaupt, in Ortschaften mit größerer Einwohnerzahl, wofern ein Ortsstatut diesbezügliche Bestimmungen trifft, von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein soll. Realwirtschaften können fortan nicht mehr begründet werden (§ 10 des Gewerbegesetzes); die bestehenden aber sind auf jede nach den Vorschriften der Gewerbeordnung zum Betrieb des Gewerbes befähigte Person in der Art übertragbar, daß der Erwerber die Gewerbeberechtigung für eigne Rechnung ausüben darf (§ 48 ebendaselbst). Nach § 75 des Gewerbegesetzes können die Gastwirte durch die Ortspolizeibehörde angehalten werden, das Verzeichnis der von ihnen gestellten Preise einzureichen und in den Gastzimmern anzuschlagen. Diese Preise dürfen zwar jederzeit abgeändert werden, bleiben aber so lange in Kraft, bis die Abänderung der Polizeibehörde angezeigt und das abgeänderte Verzeichnis in den Gastzimmern angeschlagen ist. Auf Beschwerden Reisender wegen Überschreitung der verzeichneten Preise steht der Ortspolizeibehörde eine vorläufige Entscheidung vorbehaltlich des Rechtswegs zu. Auch die österreichische Gewerbeordnung (§ 16) rechnet die Gast- und Schenkgewerbe zu den konzessionierten Gewerben. Ebenso bedürfen in England die Gast- und Schenkwirte zu ihrem Gewerbebetrieb der Erlaubnis, welche durch eine special session von Friedensrichtern erteilt wird und alljährlich erneuert werden muß. Besonders streng ist die zivilrechtliche Haftbarkeit der Gastwirte für die von den Reisenden in das Gasthaus eingebrachten Sachen. Schon das römische Recht bestimmt, daß der G. für jeden Schaden und Verlust hafte, welcher nicht durch unabwendbaren Zufall oder von außen her kommende Gewalt verursacht worden ist. Dieser Satz ist in die meisten Gesetze übergegangen, z.B. preußisches Landrecht, Teil II, Tit. 8, § 444-452, und auch im französischen Recht (Art. 1952-54) anerkannt; sie haften insbesondere auch für die von ihnen angestellten Personen, Kellner, Hausknecht etc. [2]

Literatur

Weblinks

Artikel Gastwirt. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.

Anmerkungen