Gereonsweiler
Hierarchie
Regional > Bundesrepublik Deutschland > Nordrhein-Westfalen > Regierungsbezirk Köln > Kreis Düren > Linnich > Gereonsweiler
Einleitung
Allgemeine Information
Politische Einteilung
Kirchliche Einteilung/Zugehörigkeit
Evangelische Kirchen
Katholische Kirchen
Geschichte
- 1944.18. Nov.. Gereonsweiler wird von US-amerikanischen Truppen erobert.
- 1945. 8. Mai. Unterzeichnung der bedingungslosen Kapitulation der Großdeutschen Wehrmacht in Berlin-Karlshorst.
- 1945. 5. Juni. Die Regierungen Großbritanniens, der USA, der UdSSR und Frankreichs übernehmen die Regierungsgewalt in Deutschland; Aufteilung in Besatzungszonen; Gereonsweiler wird Gemeinde in der britischen Besatzungszone.
- 1946.23. Aug. Die britische Militärregierung verfügt die Auflösung der Provinzen des ehemaligen Landes Preußen in ihrer Zone und setzt mit der Verordnung Nr. 46 die Errichtung der Länder Nordrhein-Westfalen, Hannover und Schleswig-Holstein in Kraft. Gereonsweiler wird Gemeinde in Nordrhein-Westfalen, britische Besatzungszone.
- 1946.15. Sept. erste Kommunalwahl nach dem Krieg. Wem im Entnazifizierungsverfahren das Wahlrecht entzogen war, konnte an der Gemeindewahl nicht teilnehmen.
- 1948.17. Okt. Kommunalwahl.
- 1952. 9. Nov. Kommunalwahl.
- 1956.28. Okt. Kommunalwahl.
- 1961.19. März Kommunalwahl.
- 1964.27. Sept. Kommunalwahl.
- 1969. 1. Juli. Gereonsweiler wird nach Linnich eingemeindet.
Genealogische und historische Gesellschaften
siehe auch Linnich#Genealogische und historische Gesellschaften
Genealogische und historische Quellen
siehe auch Linnich#Genealogische und historische Quellen
Genealogische Quellen
Friedhöfe und Denkmale
- Friedhof Linnich-Gereonsweiler (Düren) im Grabstein-Projekt des Vereins für Computergenealogie e.V.
Bibliografie
siehe auch Linnich#Bibliografie
Genealogische Bibliografie
Historische Bibliografie
Archive und Bibliotheken
siehe auch Linnich#Archive und Bibliotheken
Archive
Historisches Archiv der Stadt Siegburg
- Stadtarchiv, Rathaus, 53721 Siegburg, Tel. 02241-10 23 25
- Schöffenprotokolle der Stadt Siegburg 1415-1662, Signat. A II/1 - A/II 31.
- Schöffenprotokolle der Stadt Siegburg 1415-1662, A II/18, 1575, Blatt 115v-116r. Edition: W. Günter Henseler, Kierspe.
- 1575. Abscheidt zwischen Wilhem Simons eins und Anthonen Mey andertheils, gegeben und angnomen wie folgt.
- Als an heut, dato hieunden geschrieben [9. february 1575], der erbar Wilhelm Simons abermall erschienen ist und in namen Francken Miners zu Sanct Gereonsweiler, seines schwegerherrn, bei dem ehrwirdigen, edlen und erentvesten Herren Hermannen von Wachtendunck, abt und Herrn zu Siegbergh, hinderstendiger schulden wider Anthonium Mey sich supplicierendt beclagt, darbei ein abschrifft des siegbergischen gerichtzbuchs neben andern handtschrifften auffgelegt und angetzeigt, das er, Thoeniß, seiner angesetzter termin einen noch keinen gehalten, mit bit, ime zu seiner betzalung verholffen zu sein.
- Und dan auß bevelch ehrgedachtes Herrn abten, der auch edell und erentvester Joist Luninck, seiner Ehr[würden] scholtiß zu Siegbergh, in gegenwortigkeit des achtbaren Peteren zum Iserenmarth, burgermeisters daselbst, alsolche sach und gebrechen zu guetlichem verhoer uffgenomen.
- Demnach hat beclagter furgetragen, das er noch zur zeit die begerte betzalung niet thun kunne und also nochmals gebetten, ime darmit dilation und außstandt, biß uf negstkunfftig S[ank]t Johanstag zu mitzsommer diesses jetzlauffenden funffundsiebentzigsten jairs und lenger niet, zu geben, mit der festlicher zusage, das er alßdann sonder einich lenger vertzog oder auffenthalt die betzalung allingklich und zummaill thun will, alles bei seiner vorgethaner verpfendung.
- Und wiewoll ermelter Wilhelm Simons uff solche bit ungern von seinem vornehmen abstehen oder sich einlassen wollen, sondern vilmehr execution laut seines habenden gerichtscheins ime widerfaren zu lassen gebetten, auch under allem vermeldet hat, da er solcher bit instat geben solt, möchten in mittels seine gesatzte underpfendt verkleinert und anderen ferner verschrieben oder verhypotiert werden, so hat er doch letzlich uff nachfolgende caution, vorbitt und begeren aller anwesender Herren und freunde, gedachtem Thoenissen den vurß s[ankt] Johanstag geben und zugelassen.
- Des hat Johan Mey sein broder an handt vorgemelten scholtissen festlich gelobt und sich zum burgen williglich dargestalt, da zu obbestimbtem S[ankt] Johanstag sein broder Thoeniß die betzalung verheischener maissen niet thun wurdt und ime, Wilhelmen, auch zu rechtlichem umbschlag seiner gesatzter underpfendt durch einiche ursachen, wie die geschaffen weren, vorfallen und namen haben möchten, niet kundt verholffen werden, das er alßdann anstat seines broders aufflegen und betzalen soll und will, bei verpfendung seiner gereider häb und gueter, die er jetzo hat und kunfftiglich bekomen mag, darvon niet außgescheiden, also das im fall der unbetzalung dieselbige sein, Johans, gereide gueter, fur heubtsum und alle kost und schaden so derwegen erlitten, alßdan und gleich anstunt noch vorschrieben, S[ankt] Johanstag sollen angetast und umbgeschlagen werden, gleich als were alle pfantschafft vorhin, wie recht geeussert.
- Actum binnen Siegbergh, in der herberg zum Iserenmarth, am neunten february anno et cetera funffundsiebentzigh.
- [Nachtrag, im Original auf Seite 116!].
- Als obgemelter Wilhelm Simons von der vorschrieben summa noch hinderstendiger schulden 26 ½ Thaler sich beclagt und gedachter Thoeniß niet zu erlegen gehabt. Demnach uff unden gemelten datum hat Johan zur Blomen, als burgh, ime, Wilhelmen erlacht, 19 ½ Thaler.
- Daruf er sich der gantzer schultforderung gueter betzalung bedanckt und hiemit in alles quitiert.
- Actum am 28ten february anno et cetera [15]77.
Bibliotheken
Verschiedenes
Weblinks
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Offizielle Webseiten
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