Geschichte der Gemeinde Wegberg/142

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Geschichte der Gemeinde Wegberg
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      Wer einen bereits hier versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen neu anzieht, oder einen Hund an Stelle eines eingegangenen versteuerten Hundes erwirbt, darf für das laufende halbe Jahr die gezahlte Steuer auf die zu zahlende in Anrechnung bringen.

§ 3.

      Steuerrückstände werden im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens beigetrieben.

§ 4.

      Wer einen steuerpflichtigen oder steuerfreien Hund anschafft, oder mit einem Hunde neu anzieht, hat denselben binnen 14 Tagen nach der Anschaffung bezw. nach dem Anzuge bei dem Bürgermeisteramte Wegberg anzumelden. Neugeborene Hunde gelten als angeschafft nach Ablauf von 14 Tagen, nachdem dieselben aufgehört haben an der Mutter zu saugen.

      Jeder Hund, welcher abgeschafft worden, abhanden gekommen oder eingegangen ist, muß spätestens innerhalb der ersten 14 Tage nach dem Ablaufe des halben Jahres (§ 1), innerhalb dessen der Abgang erfolgt ist, abgemeldet werden, widrigenfalls die Steuer, welche für denselben zu entrichten gewesen ist, bis einschließlich desjenigen halben Jahres, in welchem die Abmeldung geschehen, fortgezahlt werden muß.

§ 5.

      Von der Steuer sind die Besitzer solcher Hunde frei, die zur Bewachung oder zum Gewerbe unentbehrlich sind.

Mit dieser Maßgabe tritt die Steuerfreiheit ein:
a) für jede Haushaltung für einen Hund zur Bewachung des Hauses oder Hofes, der jedoch nicht außerhalb des Grundstückes frei umherlaufen darf;
b) für Hundebesitzer, welche sich nicht über 3 Monate lang mit ihren Hunden in der Gemeinde Wegberg aufhalten;
c) für dauernd, also nicht nur kurze Zeit als Zugtiere verwendete Hunde;
d) für Hunde der Polizeibeamten und Nachtwächter, welche mit Genehmigung des Bürgermeisters von diesen bei Ausübung des Dienstes mitgeführt werden;