Geschichte der Gemeinde Wegberg/151

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Geschichte der Gemeinde Wegberg
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zu 12 Jahren und die mit C bezeichneten zur Gewährung von Privatbegräbnisstellen dienen sollen.

§ 3.

      Sowohl für Reihen- wie Privatgrabstätten wird ein Beerdigungsturnus bei Erwachsenen von 20 Jahren, bei Kindern von 15 Jahren festgesetzt, sodaß vor Ablauf dieser Zeit dieselbe Stelle nicht wieder belegt werden darf. Die Tiefe der Gräber für Leichen von Kindern unter 4 Jahren muß mindestens 1,50 m, diejenige der Gräber für andere Leichen mindestens 1,80 m betragen.

      In jedem Grabe darf zu gleicher Zeit nicht mehr als eine Leiche beerdigt werden, nur eine Wöchnerin mit ihrem bezw. ihren neugeborenen Kindern oder 2 Kinder unter einem Jahre dürfen in einem Sarge beigesetzt werden.

§ 4.

      Die Breite und Länge der Reihengräber einschließlich des vorgeschriebenen Abstandes wird festgesetzt:

      Für Leichen von Kindern bis zu 12 Jahren (Einsegnungsalter) auf 1,80 m Länge und 1 m Breite, für Leichen von Erwachsenen auf 2,20 m Länge und 1,10 m Breite.

      Die bis jetzt schon vergebenen alten Privatgrabstätten bleiben in ihren mit Grenzsteinen bezeichneten, bisherigen Abmessungen solange bestehen, als das Benutzungsrecht der Inhaber nach den vereinbarten bisherigen Bedingungen besteht. Bei Neubelegung dieser Privatgräber sollen dieselben auf je 2 Einzelgrabstellen statt bisher 4 oder 5 verkleinert werden.

      Die neu zu vergebenden Privatbegräbnisstätten erhalten eine Länge von 3 m und eine Breite von 2,20 m, sodaß sich jedesmal 2 einzelne Grabstellen ergeben.

§ 5.

      Die Verleihung von Privatbegräbnisstätten erfolgt schriftlich in der Reihenfolge der Nummern derselben auf die Dauer von 60 Jahren, welche mit dem Tage der Verleihung beginnen. Nach Ablauf dieser Frist steht dem Inhaber oder dessen Universal-Rechtsnachfolgern das Recht zu, die Begräbnisstelle jedesmal auf 60 Jahre wieder zu erwerben. Wird