Gewerbesteuer (Westfalen)
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Einleitung
Die "contribution des patentes, Droit des Patentes" oder Patentensteuer, Gewerbegebühr, war eine Gewerbesteuer, welche bereits mit dem Gesetz über die Gewerbefreiheit in Frankreich beschlossen woden war, aber erst mit dem Gesetz vom 22.10.1798 wirksam werden konnte. Für diese Steuer gab es kein festes Kontingent, sie wurde daher nach einem festen Steuerfuß bei der jährlichen Lösung der Gewerbepatente erhoben.
Auch sie setzte sich aus zwei Komponenten zusammen:
- 1. eine feste Abgabe, deren Höhe nach der Art des Gewerbes und der Größe des Ortes - es gab eine Reihe von Gewerbe- und Ortsklassen, in die der Steuerpflichtige einzuordnen war,
- 2. eine proportionale Abgabe, die je nach Art des Gewerbes einen bestimmten Prozentsatz des Mietzinses für die zum Grwerbebetrieb gehörigen Gebäude, Wohnhaus, Werkstatt, Magazine u.s.w. ausmachte.
Preußische Gewerbesteuer
Der im Sommer 1810 zum preußischen Staatskanzler berufene Minister Hardenberg suchte die Finanzmisere des Staates durch Wirtschaftswachstum zu beheben. So wurde am 02.11. 1810 – nach dem Vorbild der Patentensteuer im Königreich Westphalen – das Gewerbesteueredikt in Preußen erlassen.
Gewerbefreiheit
In Folge des Gewerbesteueredikts erloschen alle Privilegien von Zünften und Einzelpersonen in Preußen. Somit bestand fortan die Möglichkeit, ein Gewerbe und die gewerbliche Niederlassung in Stadt und Land frei zu wählen. Wer ein Gewerbe betreiben wollte, benötigte nur einen Gewerbeschein, den man gegen eine Gebühr lösen und jährlich gegen Zahlung der „Gewerbesteuer“ erneuern musste – dagegen entfielen die früher erhobenen Handwerkssteuern.
Vereinheitlichung der Besteuerung
Die Vereinheitlichung und Systematisierung der Besteuerung war ein wichtiger Nebenzweck. Die Tarife waren mit 1 bis maximal 200 Talern jährlich, gegliedert in sechs Klassen, ziemlich moderat. Gegen Lösung mehrerer Gewerbscheine konnte man auch gleichzeitig mehrere Gewerbe, zusammengefasst in einer Fabrik, betreiben.
Zünfte obsolet
Mit diesem Verfahren wurden in Preußen die Zünfte obsolet – aber auch nicht verboten oder enteignet: Der Staat fürchtete Entschädigungsansprüche, wie bei den Begräbniskassen. Im Endeffekt erfüllten sich nicht die Erwartungen eines "automatischen" Aussterbens der Zünfte. Dagegen stand schon das Verbot zum Austritt aus einer Zunft, bevor die Zunftschulden reguliert waren. Zudem gab es in den Handwerken keine echte Alternative zur Lehrlingsausbildung. Erst mit der Gewerbeordnung von 1845 wurden Innungen als Organisatoren handwerklicher Ausbildung neu eingeführt.
Lokale Zuständigkeiten
In der Provinz Westfalen und in der Rheinprovinz gehen lokalen Zuständigkeiten in den Kreisen aus den Aufschreibungen der Amtsbezirke von 1931 (und teilweise 1895) hervor.
Hier ein erteilter Gewerbeschein für den Schustermeister Anton Selting aus der Gemeinde Ramsdorf in der Bürgermeisterei Ramsdorf und Kreis Borken des Jahres 1818:
Fußnoten
- ↑ Quelle: Stratmann, Bodo: Die Lebensverhältnisse in der Stadt Haltern in der Übergangszeit von 1769 bis 1816 (Heimatverein Haltern 2015)