Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/035
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
<<<Vorherige Seite [034] |
Nächste Seite>>> [036] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: fertig | |
Dieser Text wurde zweimal anhand der angegebenen Quelle korrekturgelesen.
|
der liquiden bekannten, und dem Monte bereits zur Last geschriebenen Schuld beschäftigen zu sollen, welche bestehen: für die Cassa di Garanzia in der consolidirten Schuld, und in jenen Anweisungen, welche unter der Rubrik: Bene meriti militari Italiani, vorkommen; für die Cassa pensioni in den Civil-, Militär-, Venetianischen, Tyrolischen und geistlichen Pensionen, in den lebenslänglichen Renten, und in zeitlichen Anweisungen für den Cultus; für die Cassa d`Ammortizzazione endlich, in den Verbindlichkeiten, welche aus den verschiedenen Arten von Depositen und Erfordernissen des Cultus herrühren. Nach vollendeter Verificirung dieser verschiedenen Classen der liquiden und bekannten Schuld, ist man gegenwärtig zur entsprechenden Vertheilung und gegenseitigen Uebernahme derselben, Behufs ihrer einzuleitenden Berichtigung geschritten.
Die bevollmächtigten Commissäre sind ferner bereits in das Einvernehmen getreten, um näher zu bestimmen, welche von den illiquiden und ungewissen Forderungen in Gemäßheit der bereits ratifizirten Conventionen, als zu einer nachträglichen Liquidation geeignet angesehen werden können, und wird dieses Einvernehmen, sobald es zu einem Resultate gediehen ist, zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden, damit es den betreffenden Parteien zur Richtschnur dienen könne.
Indessen haben gedachte Commissäre, um den wohlthätigen Absichten ihrer hohen Höfe einen baldigen Erfolg zu verschaffen, und um den Gang des ihnen übertragenen Geschäftes möglichst zu beschleunigen, in Betrachtung gezogen:
a. daß die von dem Monte ausgestellten Boni und Rescriptionen, mit Ausnahme jener dieser öffentlichen Papiere, welche in den abgeschlossenen Conventionen als erloschen erklärt sind, eine von den betreffenden Regierungen bereits anerkannte und übernommene Klasse der öffentlichen Schuld bilden;
b. daß die Behandlung dieser Credits-Papiere in den abgeschlossenen Conventionen auf eine sehr bestimmte Weise festgesetzt ist, nachdem besagte Conventionen verfügen, daß der Ueberrest der Boni von der mit dem Decrete vom 29. März 1809 angeordneten Ausgabe nach ihrem vollen Nominalwerthe realisirt, die Boni von allen übrigen Ausgaben aber nach ihrem vollständigen Nominalwerthe in der Art consolidirt werden sollen, daß für die auf solche Art consolidirten Beiträge eine ewige Rente von fünf vom Hundert bewilligt wird, und daß endlich gleichfalls die Rescriptionen, jedoch in Anbetracht des gänzlichen Discredites, in welchem sie stehen, nur mit zehn vom Hundert des Nominal-Werthes consolidirt, und von diesem reducirten Capital eine ewige Rente von fünf vom Hundert zugestanden werden soll.
c. Daß es, nachdem die dießfälligen Staatsgläubiger nicht bekannt sind, zur Verificirung der besagten Boni und Rescriptionen, und zu den nach obigen damit vorzunehmenden weiteren Operationen unumgänglich nothwendig ist, daß die auf deren Besitz gegründeten Forderungen gehörig angemeldet, und die Forderungstitel beigebracht werden;
d. daß es endlich die baldige Beendigung des Vertheilungsgeschäftes der liquiden und bekannten Schuld keineswegs verzögern, und vielmehr die schleunige und gänzliche Vollziehung der abgeschlossenen Conventionen befördern würde, wenn ohne weitern Aufenthalt zur Einberufung dieser Forderungstitel geschritten wird.
In Folge vorstehender Betrachtungen haben nun die bevollmächtigten Commissäre den Beschluß gefaßt, die Aufforderung zur Anmeldung der erwähnten Boni und Rescriptionen unverzüglich zu erlassen, und werden zu diesem Ende nachfolgende Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
1) Alle diejenigen, welche Boni des vormaligen Monte Napoleone von was immer für einer Ausgabe oder Verfallszeit entweder eigenthümlich besitzen, oder in Verwahrung haben, sollen gehalten seyn, dieselben bis Ende März des Jahres 1820, als dem zu diesem Ende peremptorisch festgesetzten Termin im Originale, bei Privatbesitzern mit ihrer eigenen, und wenn es sich um moralische Körper, öffentliche Cassen oder unter Vormundschaft stehende Individuen handelt, mit der Unterschrift deren gesetzmäßigen