Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/036
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Vertreters versehen einzureichen. Die Einreichung der auf solche Art unterzeichneten Boni hat mittels eines ungestämpelten Gesuches gegen Empfangsschein, entweder unmittelbar bei der zu Mailand zur Auseinandersetzung der Angelegenheiten des Monte niedergesetzten Kommission, oder mittelst jener Behörde zu geschehen, welche eine jede Regierung zur Uebernahme von dergleichen Eingaben in den eigenen Staaten aufzustellen, für angemessen fände.
2) Diejenigen, welche von den aus der Liquidirung der öffentlichen Schuld des erloschenen Königreichs Italien herrührenden Rescriptionen entweder in eigenthümlichen Besitz oder in Verwahrung haben, sind gleichfalls gehalten, die Original-Rescriptionen innerhalb des peremptorischen Termins, welcher wie oben bis Ende Marz 1820 festgesetzt ist, und mit der Unterschrift und den Modalitäten, wie solche bei den Boni vorgezeichnet sind, einzugeben.
3) Nach Ablauf des für diese Eingaben anberaumten Termines sollen selbe nicht mehr angenommen, und die Boni und Rescriptionen, welche nicht angemeldet worden, als erloschen angesehen werden.
4) In Ansehung der, Privaten oder moralischen Körpern zuständigen Boni und Rescriptionen, welche sich entweder bei der Präfectur des Monte oder bei einer Casse oder öffentlichem Amte eines andern der theilnehmenden Staaten in Verwahrung befinden, sollen die Eigentümer dieser Boni und Rescriptionen zwar gehalten seyn, selbe mit Beifügung des Empfangsscheines der betreffenden Casse oder Behörde gehörig anzumelden, doch sind sie nicht verbunden, die Originalpapiere selbst beizubringen, da solche von der Casse oder der Behörde, bei welcher sie erliegen, werden übergeben werden.
5) Die Boni, welche bereits in den abgeschlossenen Conventionen als erloschen erklärt worden, bei welchen daher vorstehende Verfügungen keine Anwendung finden, und deren Anmeldung nicht angenommen wird, sind jene, welche vermöge des Finanzgesetzes vom 11. März 1810 zu Gunsten des öffentlichen Schatzes des erloschenen Französischen Reiches ausgestellt, so wie jene ohne allen Unterschied, welche in der gesetzlichen Zeit von den Käufern der Nationalgüter als der in diesen Papieren, zu entrichtende Theil des Kaufschillings an die öffentlichen Cassen abgeführt wurden. Eben so sind jene Rescriptionen als erloschen, und zur Anmeldung nicht geeignet anzusehen, welche, wie oben, in der gesetzlichen Zeit als Kaufschilling erkaufter Nationalgüter eingingen, und alle jene, welche für öffentliche Rechnung bei irgend einer öffentlichen Casse oder Behörde erliegen.
Mailand, den 21. September 1819
Unterzeichnet: | ||
Commisäre Sr. päpstl. Heiligkeit. Tarsis, Bonamico, Commissäre Sr. Maj. des Königs von Sardinien. |
Dordi, Giulini, Commissäre Sr. k. k. apost. Majestät. Bertani, Commissäre Ihrer Maj. der Frau Erzher- zogin, Herzogin von Parma. | |
Commissäre Sr. k. Hoheit des Herrn Erzherzogs, Herzogs von Modena. |