Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/046

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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      Vorauszahlungen auf ein künftiges Steuerjahr, oder einen Theil desselben, darf kein Steuererheber annehmen.

§. 3.

      Es ist den Steuererhebern untersagt, Zahlungsfristen zu gestatten.
      Wenn aber ein Steuerpflichtiger auf die im §. 4. vorgeschriebene Art beweiset, daß er durch einen besonderen bedeutenden Unglücksfall in eine solche Lage gesetzt sey, daß ihn die Zahlung der Steuer sehr drücken würde, daß er aber gewiß hoffen könne, nach einiger Zeit Mittel zur Zahlung zu erhalten; so ist die betreffende Hofkammer auf sein Ansuchen bei ihr befugt, ihm eine den Umständen nach billige Frist, die aber jedesmal ganz bestimmt seyn muß, und nicht länger als auf sechs Monate ertheilt werden darf, zu bewilligen.

§. 4.

      Die Hofkammer darf eine solche Zahlungsfrist nur dann gestatten, wenn das Daseyn der Umstände, die dazu erforderlich sind (§. 3.), durch ein Zeugniß bewiesen wird, welches von dem Ortsvorstande (§. 130. u. 131.) und dem Untersteuerheber gemeinschaftlich ausgestellt, und überdies sowohl von dem Polizei-Beamten, als auch von dem Obererheber, durch eigenhändige Unterschrift dahin bekräftiget ist, daß sie, so weit ihnen die betreffenden Verhältnisse bekannt sind, keinen Grund haben, an dem Daseyn der im Zeugniß bescheinigten Umstände zu zweifeln.
      Sind mehrere Steuerpflichtige, die an eine und dieselbe Unter-Receptur zu bezahlen haben, durch solche Unglücksfälle zugleich betroffen; so können die Zeugnisse für sie sämmtlich in einen einzigen Aufsatz, jedoch abgesondert für jeden, zusammengefaßt werden, und sie ihre Bitte gemeinschaftlich bei der Hofkammer anbringen.
      In keinem Falle dürfen den Steuerpflichtigen für solche Zeugnisse, sie mögen nun nur Einen oder Mehrere betreffen, oder für deren Bekräftigung, Gebühren abgenommen werden.

§. 5.

      Kein Steuerpflichtiger hat das Recht zu verlangen, daß der Erheber die Steuer bei ihm abholen lasse.
      Der Untererheber muß in jeder Woche wenigstens einen Tag, oder nach der Größe des Bezirks mehrere Tage, zum Empfang der Steuer bestimmen, und diese Tage, so wie die Tageszeit, wann, und das Lokal, wo er zu dem Ende anzutreffen ist, öffentlich in dem Bezirk bekannt machen.
      Während der bestimmten Zeit muß er dann auch in dem bestimmten Lokal immer anzutreffen seyn, damit kein Steuerpflichtiger vergeblich gehe.
      Wohnt der Untererheber nicht innerhalb des Bezirks, worüber das Erhebregister lautet, so muß er sich in diesen Bezirk, um daselbst den Empfang zu besorgen, jeden Monat innerhalb der ersten zehen Tage desselben, wenigstens einmal begeben, auch den Tag, die Tagszeit