Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/048
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aus Irrthum zu gering angesetzt, und wie viel, nach Berichtigung des Irrthums, von ihm mehr zu zahlen sey. In diesem Falle stehet es jedoch dem Steuerpflichtigen frei, den Mehrbetrag erst im folgenden Steuerjahr, neben seinen alsdann laufenden Steuern zu entrichten; so wie der Staatskasse der Regreß gegen denjenigen vorbehalten bleibt, der den Irrthum veranlaßt hat.
Jeder Steuerpflichtige hat das Recht, die Einsicht des Flurbuchs und Geschoßes, und, gegen Entrichtung der gesetzlichen Gebühren, Auszüge daraus zu verlangen.
Der Erheber ist schuldig, jedem Steuerpflichtigen die Einsicht des ihn betreffenden, von der Hofkammer zur Einnahme decretirten Erhebregisters im Original, auf dessen Ansuchen, unentgeltlich zu gestatten.
Findet ein Steuerpflichtiger, daß sein Steuerbeitrag nach dem im Steuerzettel verzeichneten Steuerkapital irrig zu hoch berechnet sey; so hat er dies dem Untererheber anzuzeigen.
Findet dieser, daß sich die Sache so verhält; so hat er den Betrag des Rechnungs-Irrthums im Ausstand zu lassen, und dem Obererheber davon bei der nächsten Lieferung Anzeige zu machen; welcher seinen Bericht an die Hofkammer erstattet, und für die Differenz die erforderliche Ausgabedecretur auswirkt.
Findet ein Steuerpflichtiger, daß durch unrichtiges Uebertragen seiner Steuercapitalien aus dem Flurbuch in das Geschoß, oder aus dem letzteren in das Erhebregister und den Steuerzettel, oder durch unrichtiges Zusammenrechnen im Geschoß, ein Irrthum zu seinem Nachtheil vorgefallen sey; so hat er davon dem Obererheber die Anzeige zu machen.
Diesem liegt dann ob, hierüber sogleich Auskunft von dem Steuerperäquator zu verlangen. Der Letztere muß diese Auskunft unverzüglich ertheilen.
Stellt sich hierdurch die Wahrheit der Anzeige ganz oder zum Theil heraus; so benachrichtiget der Obererheber den Untererheber, wie viel hiernach von dem betreffenden Steuerbeitrag im Ausstande zu belassen sey, setzt hiervon den Steuerpflichtigen in Kenntniß, und erstattet über den Vorfall Bericht an die Hofkammer.
Dem Steuerpflichtigen dürfen für die Untersuchung und Berichtigung des in dem §. 12. und §. 13. erwähnten Irrthums, keine Gebühren abgenommen werden.
Wird von einem Steuerpflichtigen behauptet, daß er durch unrichtigen Ansatz des Steuerkapitals überlastet sey; so sind solche Beschwerden, soviel das Steuerkapital von immobilen Gegenständen betrifft, nach der Verordnung vom 22. December 1810. in Num. 156. der Zeitung,