Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/268
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820 | |
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Da des Großherzogs Königliche Hoheit allergnädigst genehmigt haben, daß, wo bisher die Verbindlichkeit bestand, herrschaftliche Jagdhunde zu halten, diese Verbindlichkeit, so wie jede, nach der bisherigen Observanz, für nicht in Natur gehaltene herrschaftliche Jagdhunde von den dazu Pflichtigen bisher zu den Forstkassen geleistete Geldvergütung, und zwar diese vom 1ten Januar dieses Jahrs, jene aber von jetzt an, aufhören soll, so wird dieses hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Darmstadt den 3ten Juni 1820.
Lichthammer. Bekker.
Der Großherzogs Königliche Hoheit haben auf diesseitigen unterthänigsten Vortrag Allerhöchst befohlen, daß die Verordnung vom 27ten September 1808, wornach die Excesse bürgerlicher Personen gegen Wachten und im Dienste befindliche Soldaten nur von den Militärgerichten zu untersuchen und zu bestrafen sind, nunmehr - da der Militärdienst ein solches, den Excedenten seinem ordentlichen Richter entziehende Ausnahmegesetz nicht weiter erfordert - wieder aufgehoben und alle dergleichen Excesse wieder an den ordentlichen Gerichtsstand der Excedenten verwiesen werden sollen; daß jedoch hierbei den Wachten und im Dienste befindlichen Militärpersonen die Befugniß verbleibe, die im Excesse gegen sie begriffenen Civilpersonen in Arrest zu bringen, aber mit der Verbindlichkeit, sogleich die Anzeige davon bei dem einschlägigen bürgerlichen Gerichte zu machen und die Arrestaten demselben ohne Aufschub zu überliefern.
Diese Allerhöchste Verordnung wird daher hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, und haben sich sämmtliche Militärgerichte und Militärpersonen darnach gebührend zu achten.
Darmstadt den 12ten Juni 1820.
von Weyhers. Scriba. Schenck.