Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/292

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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      §. 38. Das Eintragen aus dem Journal in das Manual geschieht im Laufe des Monats, so daß bei dem Schlusse desselben alle Posten des Journals vollständig in dem Manual beigetragen sind.
      §. 39. Am 1. eines jeden Monats wird alsdann aus dem Manual die §. 111. der Verordnung, vom 2. März 1820. vorgeschriebene Abrechnung mit der Generalkasse für den vorhergehenden Monat aufgestellt und eingesandt.
      §. 40. Die Bücher eines jeden Steuerjahrs sollen 3 Monate lang nach Ablauf desselben offen gehalten, und die in diesem Zeitraum eingehenden Rückstände für das verflossene Jahr noch darin aufgenommen werden.
      §. 41. Am Ende des dritten Monats wird Journal und Manual abgeschlossen, und die alsdann noch verbleibenden Rückstände werden in das Manual des neuen Steuer-Jahrs (§. 35.) übertragen.
Formular
Num. 6.
      §. 42. In das Register über die Zurechnungen, welches nach Formular Nro. 6. einzurichten ist, werden alle den Obereinnehmern in Aufrechnung gebrachte, oder von denselben geleistete Zahlungen, bis zu deren Zurechnung zur Generalkasse pro memoria notirt. Da jedoch nach §. 26. einige dieser Zurechnungen erst am Schlusse des Jahrs, andere sogleich nach geleisteter Zahlung erfolgen; so sind beide Gattungen in dem Register von einander abzusondern, und erstere auf besonderen Seiten aufzuführen. Sobald die Zurechnung bewirkt ist, muß dieß in das Register vorgemerkt werden.
      §. 43. Ob von den Obereinnehmern bei der Obersteuerbehörde Rechnung abgelegt werden, in welchem Termin und in welcher Form dieß geschehen soll, darüber wird noch besondere Bestimmung nachfolgen.
      §. 44. Nach diesen Bestimmungen haben sich die Obereinnehmer, die Generalkasse und die Controleurs, jede dieser Behörden, in so weit es sie betrifft, auf das genaueste zu achten.