Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/329
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vor Martini jeden Jahre zu erstatten, damit die einschlägige obere Staatsbehörden dadurch in den Stand gesetzt werden, die deshalb nöthige Vorkehrungen in Zeiten treffen, und die erforderlichen präparatorischen Verfügungen erlassen zu können.
Die General-Ausschreiben des vormaligen Consistorii zu Darmstadt vom 16ten December 1773 und 20ten Juni 1776, in Gemäsheit deren es den Geistlichen erlaubt war, alljährlich die Summe von fünf Gulden, und unter diesem Betrag zu Reparaturen geistlicher Gebäude ohne Anfrage und ohne höhere Genehmigung verwenden zu dürfen, sodann die Vorschrift des §. 15. der Verordnung vom 30. September 1775 in Ansehung dieses Punkts, werden hiermit ausdrücklich aufgehoben, und bleiben selbst diese geringere Reparaturkosten von fünf Gulden, und unter diesem Betrag, nach Absicht des §. 12. der geistlichen Bauordnung, der Genehmigung und Decretur der Kirchen und Schulraths-Collegien oder Consistorien allein vorbehalten. Es wird daher sämmtlichen Geistlichen hierdurch ausdrücklich und bei Vermeidung des Ersatzes, und weiterer Strafe, untersagt, jährlich zum Behuf der Reparatur geistlicher Gebäude, über einen solchen Betrag, ohne Anfrage und Genehmigung der höhern Staatsbehörden zu desponiren.
Wenn sich die Kirchen- und Schulraths-Collegien oder Consistorien veranlaßt finden, die erforderliche Reparatur Arbeiten an geistlichen Gebäuden, an den Wenigstnehmenden zu versteigern, so sollen hinkünftig nur solche tüchtige und solvente Meister von jedem Handwerk zur Steigerung zugelassen werden, welche sich durch ein Certificat von der Baubehörde über ihre Geschicklichkeit und Befähigung zu diesen Arbeiten, sodann durch ein Certificat von dem Großherzogl. Beamten über ihre Zahlungsfähigkeit auszuweisen vermögen, und sind hiernächst, nach vollendeten Arbeiten, auch diese, in Hinsicht des Grads der ausbedungenen Tüchtigkeit, vor geschehener Decretur der Kosten, durch einen Sachverständigen gehörig prüfen zu lassen.
Was die Anordnung, obere Leitung und Ausführung eines geistlichen Bauwesens anbetrifft, so steht solche a) in denjenigen Fällen, in welchen das onus aedificandi vel reparandi den Kirchenkästen, oder andern unter den Kirchen und Schulraths-Collegien oder Consistorien stehenden milden Fonds, ferner inländischen oder auswärtigen Stiftern und sonstigen Corporationen, einzelnen Zehendherrn, oder Patronen obliegt, den Kirchen- und. Schulraths-Collegien oder Consistorien alsdann zu, wenn zu dem vorhabenden Bauwesen die Kräfte der geistlichen Baufonds hinreichend sind, und die andern hier benannte ein- und ausländische Stiftungen, Corporationen, Zehendherrn und Patronen nicht widersprechen
Im Fall eines Widerspruchs von Seiten derselben aber, gehört, wenn die Verbindlichkeit zur Baulast widersprochen wird, die Entscheidung darüber, vor den competenten Richter, und wenn die Zweckmäßigkeit des Baues oder die Größe des Aufwands einen Widerspruch erleidet, zur Entscheidung der Kirchen- und Schulraths-Collegien, vorbehaltlich des Recurses an unser Geheimes Staats-Ministerium.
b) Insofern die Bau- und Reparatur-Verbindlichkeit den Gemeinds-Aerarien, oder den Parochianen obliegt, oder wenn letztere diese Bau- und Reparaturlast in subsidium übernehmen müssen, so haben zwar die einschlägige Kirchen- und Schulraths-Collegien über die Nothwendigkeit und Nützlichkeit des Bauwesens nach den Gränzen ihrer Amtsbefugnisse zu erkennen, allein sie haben, ehe das Bauwesen angefangen wird, den Betrag der Baukosten