Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/472

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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auf die Vicarien, welche die ihnen übertragene Aemter pflichtmäßig erfüllen, geeignete Rücksicht genommen werden.

Artikel 4.

      Von dem in Ruhestand versetzten Geistlichen erhält der Vicarius Kost, Quartier , Wasche, Holz und Licht frei, oder eine bei entstehender Güte von der für die geistlichen Angelegenheiten angeordneten Verwaltungs-Behörde der Provinz zu regulirende Entschädigung in Geld.
      Außerdem wird

Artikel 5.

      demselben aus den geistlichen Fonds eine jährliche Belohnung im mindesten von 75 fl. und im höchsten von 200 fl. gereicht werden.
      Darmstadt, den 6. September 1820.

Aus allerhöchstem Auftrag.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Freiherr von Gruben. Wernher.
Stumpff.



Die Berechtigung zum Civil-Wittwen-Institut betr.

      Es würde mit großen Schwierigkeiten in der Civil-Wittwen-Casse-Verwaltung verbunden seyn, und das Einbringen der Wittwen-Casse-Beiträge und des statutenmäßigen Sterbquartals sehr erschweren und unsicher machen, wenn niedere Diener, welche ohne richterliches Urtheil entlassen werden können, der Wohlthat der Wittwen-Anstalt theilhaftig blieben, welche, wie das Allerhöchste Statut vom 2. October 1808 besagt, zum Zweck hat, die Hinterlassenen derjenigen zu unterstützen, "die dem Staat ihre Kräfte und ihr Leben gewidmet haben."
      Nachdem jedoch Zweifel deshalb entstanden sind, haben des Großherzogs Königliche Hoheit vorgedachtes Statut dahin zu erläutern gnädigst geruht:

Artikel 1.

      Diener, welche, entweder weil sie auf Widerruf angestellt sind, oder nach der Natur ihrs niedern Dienstverhältnisses, wie z. B. Marstall- Livrée-Bediente, ohne richterliches Urtheil entlassen werden können, sollen künftig nicht mehr in das Civil-Wittwen-Institut aufgenommen werden.

Artikel 2.

Die dermaligen bei ihrer Dienstannahme in den Wittwen- Verband aufgenommenen dergleichen