Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/226
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§. 88.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z Alphabetisches Namenregister: ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ | |
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Anhalt-Köthen Schwarzburg-Sondershausen Schwarzburg-Rudolstadt Hohenzollern-Hechingen Lichtenstein Hohenzollern-Sigmaringen Waldeck Reuß ältere Linie Reuß jüngere Linie Schaumburg-Lippe Lippe-Detmold Hessen-Homburg Lauenburg Lübeck Frankfurt Bremen Hamburg |
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 192 |
Mitglied. |
So lange die deutsch-österreichischen Lande an dem Bundesstaate nicht Theil nehmen, erhalten nachfolgende Staaten eine größere Anzahl von Stimmen im Staatenhause; nämlich:
Bayern Sachsen Hannover Würtemberg Baden Großherzogthum Hessen Kurhessen Nassau Hamburg |
20 12 12 12 10 8 7 4 2 |
Die Mitglieder des Staatenhauses werden zur Hälfte durch die Regierung und zur Hälfte durch die Volksvertretung der betreffenden Staaten ernannt.
In denjenigen deutschen Staaten, welche aus mehreren Provinzen oder Ländern mit abgesonderter Verfassung oder Verwaltung bestehen, sind die durch die Volksvertretung dieses Staates zu ernennenden Mitglieder des Staatenhauses nicht von der allgemeinen Landesvertretung, sondern von den Vertretungen der einzelnen Länder oder Provinzen (Provinzialständen) zu ernennen.