Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/566
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849 | |
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zur Versammlung berufen. Es wird empfohlen, regelmäßige, in bestimmten Zeitabschnitten wiederkehrende Sitzungen zu verabreden.
Mitglieder, welche, ohne genügende Entschuldigung, wiederholt sich von den Sitzungen entfernt halten, können nach vorheriger Verwarnung, mit Genehmigung der Regierungscommission, vorbehältlich des Recurses an das Oberconsistorium, von dem Vorstande ausgeschlossen werden.
Der Ort der Versammlung ist regelmäßig das Pfarrhaus oder ein sonst dazu bestimmtes und geeignetes Gebäude.
Zur Gültigkeit einer Berathung und eines Beschlusses des Kirchenvorstandes gehört:
- 1) daß alle Mitglieder zur Versammlung eingeladen waren, was übrigens bezüglich der regelmäßigen Versammlungen ein- für allemal geschehen kann;
2) daß außer dem Vorsitzenden wenigstens zwei Drittheile der Mitglieder, welche der Kirchenvorstand haben soll, erschienen sind und abgestimmt haben;
3) daß hierüber durch den Vorsitzenden oder durch ein von diesem hierzu beauftragtes Mitglied ein Protokoll aufgenommen worden ist.
Es entscheidet, insoweit nichts anderes bestimmt ist, einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Jedes Mitglied, welches der Versammlung beiwohnte, hat das Protokoll zu unterschreiben und ist befugt, zu verlangen, daß seine etwa abweichende Meinung in das Protokoll aufgenommen werde.
Alle Ausfertigungen hinsichtlich der Verwaltung des Kirchen- und Stiftungsvermögens sind von dem Vorsitzenden und dem ersten Vorsteher gemeinschaftlich zu unterzeichnen. Ueber Meinungsverschiedenheit beider entscheidet der Kirchenvorstand.
Sonstige Ausfertigungen des Kirchenvorstandes, abgesehen von solchen Handlungen, zu welchen einzelne Mitglieder beauftragt werden, sind von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
Das Amt eines Mitgliedes des Kirchenvorstandes ist ein Ehrenamt und wird unentgeltlich verwaltet.
Dem Kirchenvorstand liegt die unmittelbare Wahrnehmung der kirchlichen Angelegenheiten und Einrichtungen der Gemeinde ob. Er ist der verfassungsmäßige Vertreter derselben.
Ihm steht die Handhabung der Kirchenzucht nach den geltenden Vorschriften, die Pflege