Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/050
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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No. 7.
1850, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod in den ersten 8 Tagen jeden Quartals der Strafzeit je um den anderen Tag.
21) Kaspar Wagner von Hochweisel, wegen ausgezeichneten Diebstahls, durch Urtheil vom 30. November 1850, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre und 3 Monate.
22) Johannes Lixfeld von Dernbach, wegen 14 ausgezeichneter Diebstähle und eines einfachen Diebstahls, durch Urtheil vom 3. December 1850, in eine Zuchthausstrafe von 9 Jahren, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe.
23) Johann Heinrich Albohn von Lich, wegen Widersetzung gegen den Großh. Bürgermeister und Misshandlung des Polizeidieners, durch Urtheil vom 5. December 1850, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre.
24) Johannes Franz von Niedermoos, wegen eines ausgezeichneten, sowie eines einfachen Diebstahls und einer Unterschlagung, durch Urtheil vom 7. December 1850, in eine Zuchthausstrafe von 2 1/2 Jahre, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während der ersten 8 Tage eines jeden Quartals der Strafzeit.
25) Georg Gerbig von Schwarz, wegen Raubs, durch Urtheil vom 10. December 1850, in eine Correctionshausstrafe von 3 Jahren.
26) Johann Georg Jung von Langenhain, durch Urtheil vom 13. September 1850, wegen Brandstiftung, in eine Zuchthausstrafe von 10 Jahren.
1) Georg Heinrich Schneider von Oberofleiden,
2) Heinrich Post von Homberg,
3) Wilhelm Ranft von Oberofleiden, wegen Aufruhrs, durch Urtheil vom 8. December 1848, die beiden ersteren jeder in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, letzterer in eine solche von 1 Jahre.
4) Maria Theresia Schneider von Herbstein, wegen Landstreicherei im 4. Rückfalle, durch Urtheil vom 15. Juni 1850, in eine Correctionshausstrafe von 1 1/2 Jahren, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 2 Jahren nach verbüßter Strafe.
5) Wilhelm Rothermel von Niederofleiden, wegen 3 einfacher Diebstähle und eines kleinen Diebstahls im 4. Rückfalle, durch Urtheil vom 14. Februar 1850, in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten, geschärft durch Entziehung der warmen Kost je um den andern Tag und einsame Einsperrung während der ersten 14 Tage eines jeden Quartals, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 4 Jahren.
6) Heinrich Klee von Melbach, wegen einfachen Diebstahls, erschwert durch Einbruch und Einsteigen von Außen in eine unbewohnte Werkstätte und im 3. Rückfalle verübt, durch Urtheil vom 13. September 1850, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch einsame Einsperrung und Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren. Von der erkannten Strafe werden jedoch in Gemäßheit des Art. 34 des Straf-Gesetz-Buches 3 Monate in Abzug gebracht.
7) Balthaser Schmidt von Großenbusek, wegen Landstreicherei im achten Rückfalle, durch Urtheil vom 28. September 1850 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch einsame Einsperrung und Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während 14 Tagen eines jeden Quartals, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 4 Jahren nach verbüßter Strafe.
8) Heinrich Wehrheim von Rodheim, Landgerichts Großkarben, wegen Landstreicherei im dritten Rückfalle, durch Urtheil vom 20. Juli 1850 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, geschärft