Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/052
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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No. 7.
in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahre, geschärft durch Entziehung der warmen Kost je um den andern Tag während 14 Tagen am Ende eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf ein weiteres Jahr. Von der erkannten Strafe wird in Gemäßheit des Art. 34 des Straf-Gesetz-Buches 1 Monat in Abzug gebracht.
19) Georg Döring von Rendel, wegen Landstreicherei im 2ten Rückfalle, durch Urtheil vom 1. August 1850 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während der ersten 14 Tage eines jeden Vierteljahrs und einsame Einsperrung in derselben Zeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 3 Jahren nach verbüßter Strafe.
20) Karl Backes von Hattenheim, Herzogl. Nassauischen Amtes Eltville und
21) Christian Fischer von Gadernheim, Landgerichts Zwingenberg, wegen Diebstahls im Complott und im Rückfalle verübt, Ersterer in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, sowie einsame Einsperrung je um den andern Tag, während der ersten 3 Wochen eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit; Letzterer in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, geschärft wie der vorhergehende.
22) Heinrich Degenhardt von der Pfütze bei Battenberg, wegen Landstreicherei und Verletzung der Amtsehre des Großherzogl. Landrichters Hofmann zu Friedberg, durch Urtheil vom 1. October 1850 in eine Correctionshausstrafe von 16 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod während 14 Tagen in jedem Vierteljahr und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe.
23) Margaretha Gilbert von Queck, wegen einfachen im 2ten Rückfalle begangenen Diebstahls, durch Urtheil vom 24. September 1850 in eine Correctionshausstrafe von 1 1/2 Jahren, geschärft durch Entziehung der warmen Kost je um den andern Tag während 14 Tagen am Ende eines jeden Vierteljahrs, von der Strafzeit kommen jedoch in Gemäßheit des Art. 34 des Straf-Gesetz-Buches 34 Tage in Abzug.
24) Johannes Brückmann II. von Kaichen, wegen Körperverletzung und Entwendung, durch Urtheil vom 28. August 1850 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod und einsame Einsperrung je um den andern Tag während der ersten vier Wochen eines jeden Quartals.
1) Anna Barbara Becker von Leusel, wegen Diebstahls im 2ten Rückfalle, durch Urtheil vom 17. Februar 1849 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten.
2) Georg Wolf von Alsfeld, wegen Landstreicherei im 1ten Rückfalle, durch Urtheil vom 14. April 1849 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag während der ersten vier Wochen eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit und zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von 2 Jahren nach verbüßter Strafe.
3) Georg Heinrich Groh von Liederbach, wegen Unterschlagung verschiedenen Handwerksgeräths im Werthe von 3 fl., welches Verbrechen als 6ter Rückfall erscheint, durch Urtheil vom 21. Januar 1850 in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten, geschärft während der ersten 14 Tagen in jedem der 5 ersten Quartale der Strafzeit durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod je um den andern Tag und einsame Einsperrung.
4) Johannes Lenz von Niederohmen, wegen Entwendung eines Schubkarrens zum Nachtheil des H. Gerhard zu Zell im Werthe von 45 kr., welcher Diebstahl als 4ter Rückfall erscheint, durch Urtheil vom 15.