Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/116

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 13.

Bekanntmachung, den Steuerausschlag zur Bestreitung der Bedürfnisse der Landjudenschaftskasse zu Darmstadt für 1851 betreffend.

Zur Bestreitung der Bedürfnisse der Landjudenschaftskasse dahier für 1851, namentlich zur Bezahlung des ständigen Gehalts des Großherzogl. Rabbinen dahier und der mit Erhebung und Verrechnung der deßfallsigen Beiträge verbundenen Kosten sollen, mit Genehmigung Großherzogl. Ministeriums des Innern, 0 kr. 3,226 Heller vom Gulden Normalsteuerkapital der zum Landjudenschaftsverbande gehörigen beitragspflichtigen Israeliten in drei Zielen, in den Monaten Mai, Juni und Juli d.J., erhoben werden, was den Beitragspflichiigen [1]hierdurch bekannt gemacht wird.

Darmstadt am 30. April 1851.
Großh. Hess. Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Darmstadt.
v. Starck


Bekanntmachung, die Brandversicherungsbeiträge für 1850 betreffend.

Durch die im Jahr 1850 stattgehabten zahlreichen und umfangreichen Brände, wovon beispielsweise der

zu Allendorf an der Eder 21/22. Februar .. 47,315 fl. 18 kr.
zu Bromskirchen am 11/12. März .... 17,424 fl. 26 kr.
zu Wölfersheim am 13. Mai .... 12,162 fl. 23 kr.
zu Herrnsheim am 15. März .... 21,317 fl. 24 kr.
zu Bingen am 30. April ..... 121,994 fl. 4 kr.

Entschädigung erforderten, haben die Bedürfnisse der Brand-Versicherungs-Kasse sich gegen die Jahre 1848 und 1849 noch erhöhet, so daß sie sich auf den Gesammtbetrag von 547,310 fl. 41 1/2 kr. berechnen und hierduch die Nothwendigkeit eines Ausschlags von vierzehn Kreuzern einem Pfennig von Einhundert Gulden Versicherungs-Kapital herbeigeführt wird. Nach Verfügung Großherzogl. Ministeriums des Innern vom 6. letzten Monats wird dieser Ausschlag sofort vollzogen und es werden die hiernach sich berechnenden Beiträge der Gebäude-Eigenthümer nebst den 1 1/4 kr. von jeder Hauptnummer betragenden Repartitions-Gebühren in zwei Terminen, nämlich zur Hälfte in den ersten zehn Tagen des Monats August, und zur anderen Hälfte in den ersten zehn Tagen des Monats October dieses Jahres erhoben werden.

Darmstadt den 12. Mai 1851.
Großherzoglich Hessische Brand-Assecurations-Commission.
I.V.d.v.R.
Elwert.

vt. Heumann.

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