Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/263

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.

No. 26.

Darmstadt am 18. September 1851.

Inhalt: 1) Verordnung, die Volksversammlungen betr.; - 2) Bundesbeschluß in Betreff der Grundrechte des Deutschen Volks; — 3) Bekanntmachung, die Zutheilung der Gemeinden Roth, Simmersbach und Oberhörlen zu dem Steuercommissariatsbezirke Biedenkopf betr.; — 4) Bekanntmachung, die Erhebung der Jahresbeiträge zur Schullehrer-Wittwen-Kasse, insbesondere die Aufrechnung und Quittirung derselben betr.; — 5) Bekanntmachung, die Ausbringung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinde Großgerau mit Büttelborn, Kleingerau und Worfelden für 1851 betr.; — 6) Dienstnachrichten; — 7) Concurrenzeröffnungen; — 8) Berichtigungen.


Verordnung,
die Volksversammlungen betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. Da die Gründe, welche die Verordnung vom 17. Sept. 1849, die Verhütung des Mißbrauchs der Volksversammlungen betr., hervorgerufen haben, auch jetzt noch fortbestehen, daher die fernere Aufrechterhaltung der darin getroffenen Bestimmungen im Interesse der öffentlichen Ordnung geboten erscheint, so haben Wir auf den Grund des Art. 73 der Verfassungsurkunde verordnet und verordnen, wie folgt:

Einziger Artikel.

Die Dauer der Wirksamkeit der Verordnung vom 17. September 1849, die Verhütung des Mißbrauchs der Volksversammlungen betreffend, wird um ein weiteres Jahr, von heute an, verlängert.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Leopoldskron, den 10. September 1851.

(L. S.)

LUDWIG.
v. Dalwigk.