Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/268

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 27.
4. Dünger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere Erlaubnißscheine und unter Controle der Verwendung;
5. Eier;
6. Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als: Bolus, Bimsstein, Blutstein, Braunroth, Braunstein; gelbe, grüne, rothe Farbenerde; roher Flußspat in Stücken, roher Gips, gebrannter Gips und Kalk, rohe Kreide, Lehm, Mergel, Qker, Rothstein, Sand, Schmirgel, Schwerspath (in krystallisirten Stücken) gewöhnlicher Töpferthon und Pfeifenerde, Tripel, Umbra, Walkererde u. a.;
7. Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn- oder Wirthschaftsgebäude innerhalb dieser Grenze belegen sind;
8. Fische, frische, und Krebse (Flußkrebse); desgleichen frische, unausgeschälte Muscheln;
9. Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde eingeführt werden; Flachs und Hanf, geröstet oder ungeröstet, in Stengeln und Bunden; ferner Gras, Futterkräuter und Heu, auch Heusaamen;
10. Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, eßbare Wurzeln etc., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roher; ungetrocknete Cichorien; Flechten, Moos und Erdnüsse (Erdpistazien);
11. Geflügel und kleines Wildpret aller Art;
12. Glasur- und Hafnererz (Alquifoux);
13. Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden silberhaltigen Scheidemünze; auch Kupferasche;
14. Hausgeräthe und Effecten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleider, Wäsche und Effecten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen;
15. Holz: Brennholz beim Landtransporte, auch Reisig und Besen daraus, ferner Bau- und Nutzholz (einschließlich Flechtweiden), welches zu Lande verfahren wird und nicht nach einer Holzablage zum Verschiffen bestimmt ist;
Anmerkung. Dem Landtransporte wird das Verflößen in losen Stücken auf Floßkanälen und Floßbächen gleichgeachtet.
16. Kleidungsstücke und Wäsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufs mit sich führen; ingleichen Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauch als solche geeignet sind; dann die Wagen der Reisenden; ferner die beim Eingange über die Grenze zum Personen- oder Waarentransporte dienenden und nur deshalb eingehenden Wagen und Wasserfahrzeuge, letztere mit Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten Inventarienstücke, insofern die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke einführen, als sie beim Ausgange an Bord hatten; Reisegeräthe, auch Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauch;