Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/358

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 31.
§. 37.

Im Monat März oder April eines jeden Jahres wird eine General-Versammlung, und zwar immer in drei aufeinander folgenden Jahren jedesmal in Frankfurt, und im vierten Jahr jedesmal in Carlsruhe gehalten. Die stimmberechtigten Actionäre werden hierzu vier Wochen vorher von dem Verwaltungsrathe durch die öffentlichen Blätter (§. 11) eingeladen.
Die erste Generalversammlung findet im März oder April 1846 statt.
Außerordentliche General-Versammlungen veranstaltet der Verwaltungsrath sowohl in den, durch §§. 22., 50, vorgesehenen, als in allen anderen Fällen, wo er die Einberufung einer solchen Versammlung angemessen erachtet.

§. 38.

In der General-Versammlung kann erscheinen und an deren Verhandlungen und Beschlüssen Theil nehmen:

1) jeder Inhaber einer ganzen Actie auf Namen Lit. A oder zweier halben Actien auf Namen Lit. B,
und zwar hat der Inhaber
von 1 bis 5 ganzen Actien 1 Stimme
"
6
"
10
"
2 Stimmen
"
11
"
15
"
3
"
"
16
"
20
"
4
"
"
21
"
25
"
5
"
"
26
"
30
"
6
"
"
31
"
35
"
7
"
"
36
"
40
"
8
"
und in gleichem Verhältnisse der Inhaber
von 2 bis 10 halben Actien 1 Stimme
"
12
"
20
"
2 Stimmen
"
22
"
30
"
3
"
"
32
"
40
"
4
"
"
42
"
50
"
5
"
"
52
"
60
"
6
"
"
62
"
70
"
7
"
"
72
"
80
"
8
"
2) jeder Besitzer von 10 bis 20 Actien au porteur Lit. C,
und zwar hat dieser

1

Stimme
der Besitzer von 21 bis 40
"
2 Stimmen
"
41
"
60
"
3
"
"
61
"
80
"
4
"
"
81
"
100
"
5
"
und wer mehr als 100 Actien auf den Inhaber besitzt, kann doch nur fünf Stimmen in sich vereinigen.

Nur Besitzer von Actien auf Namen können sich durch Bevöllmächtigte vertreten lassen, welche gleichfalls persönlich stimmberechtigte Namen-Actionäre der Gesellschaft seyn müssen; doch darf kein Bevollmächtigter aus seinem eigenen Rechte und aus der ihm ertheilten Vollmacht mehr als neun Stimmen in seiner Person vereinigen.

§. 39.

Jeder Actionär oder dessen Bevollmächtigter, welcher in der Generalversammlung erscheinen will,