Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/437

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[436]
Nächste Seite>>>
[438]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.

No. 37.

Darmstadt am 20. November 1851.

Inhalt: 1) Verordnung, die Anlage und den Betrieb von Gasfabriken und die Anlage von Gasometern betr.; - 2) Regulativ über die Anlage und den Betrieb von Gasfabriken und die Anlage von Gasometern; - 3) Bekanntmachung, die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betr.; - 4) Bekanntmachung, die in der Provinz Rheinhessen legalisirten Grundbücher betr.; - 5) Bekanntmachung, das Verborgen von Producten aus Cameral- und Forstdomänen betr.; - 6) Bekanntmachung, die morganatische Ehe Sr. Großherzoglichen Hoheit des Prinzen Alexander von Hessen und bei Rhein etc. etc., betr.; - 7) Abwesenheits-Erklärung; - 8) Concurrenzeröffnungen.


Verordnung,
die Anlage und den Betrieb von Gasfabriken und die Anlage von Gasometern betr.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Um Gefahr, welche Gasbeleuchtungsanstalten bringen können, sowie daher entstehende Belästigungen soweit als thunlich abzuwenden, finden Wir Uns bewogen, mit Bezug auf Artikel 2 des Gewerbsteuergesetzes vom 16. Juni 1827, zu verordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Erzeugung von Leuchtgas soll zu denjenigen Gewerben gezählt werden, bei welchen nach §. 1. Unserer Verordnung vom 1. December 1827 die Erlaubniß der höheren Administrativbehörde eingeholt werden muß, bevor zur Ausübung derselben ein Patent ausgefertigt werden kann.

§. 2.

Es haben auch Diejenigen, welche zur Beleuchtung ihrer Wohnungen, Gewerbs- oder anderer Locale selbst Gas fabriziren oder hierzu des in einer anderen Anstalt bereiteten Gases bedienen wollen, bevor sie mit der Ausführung der Apparate beginnen, hierzu die Genehmigung der höheren Administrativbehörde einzuholen.

§. 3.

Den Gesuchen um die nach §. 1 und 2 einzuholende Erlaubniß muß eine mit genauen Zeichnungen versehene Beschreibung der ganzen Anlage und ihrer einzelnen Theile, worin insbesondere