Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/439

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 37.
§. 2.

Die Localitäten zur Destillation und die damit in Verbindung stehenden oder in deren unmittelbarer Nähe befindlichen Gebäude, welche zur Anstalt gehören, müssen mit aus unverbrennlichem Material erbauten Umfangswänden versehen seyn. Dieselben müssen außerdem, wenn sie an Nachbargebäude anstoßen, von letzteren durch eine, die Dachfirste mindestens um zwei Fuß überragende Brandmauer geschieden seyn.

§. 3.

In dem Raume, worin die Destillation vorgenommen wird, müssen in der Decke, je nach der Größe und Anzahl der Retorten, eine oder mehrere Oeffnungen angebracht seyn, durch welche der Rauch oder die sich entwickelnden Gase mittelst Röhren über das Dach des Gebäudes in das Freie entweichen können. Ist der Raum über den Retorten bis zum Dache frei, d. h. ohne geschlossene Decke, so genügt es, wenn in der Dachfläche eine hinlängliche Anzahl nur mit Jalousien verschlossener Oeffnungen sich befindet. Bei leicht gedeckten Ziegeldächern ist die Anbringung solcher Oeffnungen nicht erforderlich.

§. 4.

Die in dem §. 3 enthaltenen Bestimmungen finden gleichfalls Anwendung auf diejenigen Räume, in welchen Apparate zum Reinigen oder zur Condensation aufgestellt sind, oder durch welche Hauptgasleitungsröhren hindurch gehen, überhaupt auf alle Localitäten, in welchen dem Gase Gelegenheit geboten ist, in größerer Menge zu entweichen. Ueberdies sind in den Umfangswänden solcher Räume, unmittelbar über dem Fußboden, mehrere Oeffnungen anzubringen, durch welche das Einströmen der Luft von Außen vermittelt wird.

§. 5.

Das Gas darf in keinem Falle direct von den Erzeugungsapparaten in den Gasometer treten, und es müssen daher genügende Absperrungsvorrichtungen vorhanden seyn, welche diese directe Verbindung aufheben, sey es, indem das Gas nach seiner Erzeugung eine Flüssigkeitsschichte oder sonst eine andere zweckdienliche Vorrichtung zu durchlaufen hat.

§. 6.

Die Kohlen, welche aus den Retorten herausgenommen werden, müssen sogleich in wohl zu verschließenden steinernen oder eisernen Behältern abgelöscht werden.

§. 7.

Das ammoniakalische Wasser und der Theer, welche bei dem Destillationsprozeß erzeugt werden, müssen, wenn sie nicht unmittelbar weggeführt werden können, in genau geschlossenen Cisternen aufbewahrt werden, deren Größe jedoch 1/4 Cubikklafter oder 250 Cubikfuß nicht übersteigen darf. Solche Cisternen müssen sorgfältig aus Mauer- oder gebrannten Steinen mit hydraulischem Mörtel ausgeführt und mit einem Ueberzug aus hydraulischem Kalk oder Traß versehen seyn und oben mit einem gut zu verschließenden Deckel aus Eichenholz oder besser aus Sandstein verschlossen werden.