Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/419

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 27.


Eine Abweichung von den planmäßig festgesetzten Brenntagen darf nur bei triftiger Veranlassung mit schriftlicher Genehmigung des Ortseinnehmers stattfinden.
8) Wenn in Maischbrennereien der fertige .Branntwein durch fernere Destillation zu Spiritus rectificirt oder über Ingredienzien abgezogen werden soll, kann solches an allen Betriebstagen in der gewöhnlichen Brennzeit unter der Bedingung gehöriger Declaration im Betriebsplan geschehen.
§. 44.
Besondere Controlvorschriften für die Branntweinbereitung aus nicht mehligen Stoffen.

Hinsichtlich der Branntweinbereitung aus nicht mehligen Stoffen werden folgende nähere Vorschriften ertheilt:

1) Wer Branntwein aus nicht mehligen Stoffen bereiten will, hat gleichzeitig mit dem Betriebsplan ein Verzeichniß über die Menge und Gattung seiner sämmtlichen Materialvorräthe unter Angabe der Anzahl und Größe der Gefäße und des Aufbewahrungsorts dem Ortseinnehmer in doppelter Ausfertigung zu übergeben, auch jeden ferneren Zugang sogleich zur Nachtragung anzumelden.
Nach erfolgter Revision und Bescheinigung des Revisionsbefunds wird das eine Exemplar des Verzeichnisses dem Brennereiinhaber zur Aufbewahrung zurückgegeben. Bei der Revision werden alle Gefäße, welche dergleichen Material enthalten, für voll angenommen, jedoch bei Weintrebern, Kernobst und Trebern von Kernobst 10 Procent für die obere unbrauchbare Schicht in Abzug gebracht. Findet sich bei der Revision ein Mehrbetrag gegen den angesetzten Vorrath, so zieht derselbe, eben so wie ein Minderbefund, nur eine Berichtigung des Vorrathsverzeichnisses nach sich, wenn der Unterschied nicht ein Zehntheil übersteigt. Bei einem größeren Mehrbefund ist das Strafverfahren einzuleiten. Gleiches gilt von allen außerordentlichen Revisionen. Während des Betriebs und so lange die Brennerei nicht auf längere Zeit außer Gebrauch gesetzt ist, dürfen sich in den Betriebsräumen andere als die angemeldeten Vorräthe an nicht mehligen Stoffen nicht befinden.
2) Alle in dem revidirten Vorrathsverzeichniß enthaltenen Materialvorräthe stehen dem Brennerei-Inhaber zur Versteuerung zur Last. Von denselben werden abgeschrieben: Die nach Inhalt der Betriebserklärungen zu Branntwein verarbeiteten Quantitäten und ferner dasjenige Material, dessen Verwendung zu andern Zwecken angezeigt und gehörig nachgewiesen, oder welches zur Verarbeitung untauglich befunden und in Gegenwart des Ortseinnehmers aus dem Materialvorrath ausgesondert wird. Wenn auf den ferneren Brennereibetrieb bis zum nächsten Septembermonat ganz verzichtet wird, so ist die Material-Controle einzustellen.
3) Für die Betriebsplane gelten die Vorschriften des §. 41; sie sind jedoch nach einem besonderen Muster abzufassen. Jeder Betriebsplan darf in der Regel nur auf