Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/612

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 41.


§. 22.

Der Vollzug der richterlichen Verfügungen ist binnen 8 Tagen vom Empfang der richterlichen Verfügung an gerechnet zu erledigen, kann aber weder bei Nacht noch an Sonn- oder Festtagen geschehen, es sey denn, daß der Richter in einer oder der anderen Hinsicht eine Ausnahme vorschreibt.

§. 23.

Dem Vollzug einer gerichtlichen Zwangsverfügung ist Anstand zu geben:

a) wenn die Frau desjenigen, gegen welchen die Amtshandlung gerichtet ist, in den Wochen liegt;
b) wenn dieser oder eines seiner Angehörigen in seiner Wohnung gefährlich krank danieder liegt, insofern der Landgerichtsdiener von der Wahrheit dieser unter a. und b. erwähnten Umstände überzeugt seyn kann;
c) wenn ein Sterbfall unter den Angehörigen und in der Wohnung desjenigen, gegen welchen die richterliche Verfügung vollzogen werden soll, sich ereignet hat, so lange die Beerdigung nicht geschehen ist;
d) wenn derjenige, gegen welchen der Landgerichtsdiener vorschreiten soll, sich in Ausübung einer öffentlichen Function oder bei einer kirchlichen Feierlichkeit befindet.

Ueber diese Verhinderungen ist ein, zugleich auch von den Urkundspersonen zu unterzeichnendes Protocoll aufzunehmen, welches dem Gerichte vorzulegen ist.

§. 24.

Die angeordneten gerichtlichen Zwangsmaßregeln dürfen nicht vollzogen werden, wenn der Schuldner auf glaubhafte Weise nachzeigt, daß er die ihm obliegende Verbindlichkeit vollständig erfüllt oder wegen deren Erfüllung von dem Gläubiger Frist erhalten hat. In diesem Falle ist der Grund des unterlassenen Vollzugs dem Gerichte anzuzeigen.

B. Insbesondere.
1) Von den Pfändungen.
§. 25.

Alle beweglichen Vermögenstheile eines Schuldners, soferne sie nicht gesetzlich ausgenommen sind, können zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers wegen des Hauptgeldes, der Zinsen und Kosten, der Pfändung unterworfen werden. Das Entbehrliche ist immer zuerst zu pfänden und der Gerichtsdiener hat erst dann in dieser Beziehung nach eignem Ermessen zu wählen, wenn der Schuldner, was ihm freizustellen ist, keine oder offenbar unpassende Gegenstände als Pfänder vorschlägt.

§. 26.

Finden sich keine andere Pfändungsobjecte vor, als die nachgenannten, nämlich:

1) Gegenstände, welche der Auszupfändende zur Verrichtung eines öffentlichen Amtes an Wehr, Waffen, Instrumenten, Büchern, Werkzeugen und Amtskleidung bedarf;