Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/077

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 7.
Darmstadt am 3. März 1860.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, den Hausirhandel und die hausirend betriebenen Gewerbe betreffend; - 2) Bekanntmachung, die Rechtsverhältnisse der Standesherren betr.; - 3) Bekanntmachung, den Vollzug des Vertrags zwischen dem Zollverein und der freien Stadt Bremen vom 26. Januar 1856 betr.; - 4) Uebersicht der für das Jahr 1860 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Bingen; - 5) Uebersicht der für das Jahr 1860 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Grünberg; - 6) Bekanntmachung, die Wahl der Geschwornen in der Provinz Starkenburg für das Jahr 1861 betr.; - 7) Verzeichniß der Vorlesungen, welche auf der Großherzoglichen Ludewigs-Universität zu Gießen im Sommerhalbjahre 1860 gehalten und am 16. April bestimmt und allgemein ihren Anfang nehmen werden.

Bekanntmachung,
den Hausirhandel und die hausirend betriebenen Gewerbe betreffend.

Auf den Grund einer Revision der Verordnung vom 6. November 1846, den Hausirhandel und die im Hausiren betriebenen Gewerbe betreffend, wird mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs Folgendes verordnet:

1) Zu den im §. 6 der Verordnung vom 6. November 1846 bezeichneten Gewerben, welche im ganzen Umfange des Großherzogthums hausirend betrieben werden dürfen und wozu die Erlaubniß ertheilt werden kann, ist auch das Knochen-Sammeln zu zählen.
2) Zu den Gegenständen, mit welchen nach zuvor eingeholter Erlaubniß und hierauf ertheiltem Patente Hausirhandel betrieben werden darf (Anlage B. der Verordnung vom 6. November 1846), sollen auch gehören:

a) Bäume zum Verpflanzen, (womit bisher, nach Anlage A. der Verordnung vom 6. November 1846, der Hausirhandel ohne Erlaubniß und ohne Patent betrieben werden durfte),
b) Blumen-Zwiebeln, (mit Zwiebeln anderer Art darf der Hausirhandel ohne Erlaubniß und Patent auch fernerhin nach Anlage A. der Verordnung vom 6. November 1846 betrieben werden),
c) Flanell und Boy, - weißer und farbiger, inländischer, selbstverfertigter,
d) Hafer, - geschälter,
e) Mehl,
f) Treibhaus-Gewächse.