Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/093

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 8.


§. 8.

haben den Namen des Nachenführers auf dem Manifeste zu vermerken oder dem ersten Rheinzollamte, welches das Floß erreicht, zur Eintragung in das Manifest zu bezeichnen.
Wird die Weiterfahrt des gewahrschauten Floßes durch unvorhergesehene Umstände verhindert, so hat der Floßführer sofort einen zweiten Wahrschauer abzusenden, welcher die Schiffer, Brückenmeister etc. benachrichtigt, daß das Floß nicht eintreffen wird.
Ist ein Floß im Strome festgefahren, so hat der Floßführer an einer geeigneten, mindestens eine Stunde stromaufwärts gelegenen Stelle eine Wahrschau aufzustellen, welche anderen Schiffs- oder Floßführern zuruft, daß und wo das Floß festgefahren ist. Diese Wahrschau muß daselbst so lange verweilen, bis sie durch eine zweite Wahrschau benachrichtigt ist, daß das Floß wieder flott geworden, oder daß auf die der Polizeibehörde sofort zu machende Anzeige eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist.

§. 13.
8) Besondere Bestimmungen:
a) für die Stromstrecke oberhalb Mannheim.

Die Bestimmungen in den §§. 5 bis 10 finden auf den Betrieb der Flößerei auf der Stromstrecke oberhalb Mannheim bis auf Weiteres keine Anwendung. Sie treten für Flöße, welche, von dieser Stromstrecke kommend, Mannheim passiren, dergestalt in Wirksamkeit, daß Mannheim als Ort der Abfahrt solcher Flöße angesehen wird.

§. 14.
b) für die Stromstrecke zwischen Mannheim und Mainz.
1) Auf der Stromstrecke zwischen Mannheim und Mainz brauchen Flöße bis zu 1000 Centnern (§. 5) mit den, in der Beilage zum §. 5 vorgeschriebenen Ankernachen und Ankern dann nicht versehen zu sein, wenn sie mit mindestens zwei Mann auf je hundert Centner bemannt sind, und der Floßführer sich darüber ausweist, daß ihm an jeder zu passirenden Brücke die vorgeschriebene Anzahl von Ankernachen und Ankern entgegengebracht wird.
2) Flöße, welche auf der Stromstrecke zwischen Mannheim und Mainz an Orten gebaut werden, wo die im §. 6 vorgeschriebene Untersuchung nicht erfolgen kann, werden dieser Untersuchung in Mainz unterworfen.
§. 15.
9) Strafbestimmung.

Uebertretungen der in gegenwärtiger Verordnung gegebenen Vorschriften werden in jedem Uferstaate nach den daselbst speciell bestehenden und zu erlassenden oder mit anderen Uferstaaten zu vereinbarenden und gemeinschaftlich zu erlassenden Gesetzen geahndet.