Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/149

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 13.
Darmstadt am 5. Mai 1860.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Additional-Convention vom 28. October 1859 zu dem Handels- und Schifffahrts-Vertrage vom 23 Juni 1845 zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handels-Vereins einerseits und Sardinien andererseits betreffend; - 2) Bekanntmachung, die Ausführung des §. 4 der Brandversicherungsordnung wegen der durch Feuersgefahr besonders bedrohten Gebäude betr.; - 3) Bekanntmachung, die Personentaxe zwischen Offenbach und Seligenstadt betr.; - 4) Uebersicht der für das Jahr 1860 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Bensheim; - 5) Uebersicht der für das Jahr 1860 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Offenbach; - 6) Uebersicht der für das Jahr 1860 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Worms; - 7) Ertheilung eines Erfindungspatents; - 8) Dienstnachrichten; - 9) Charakterverleihung; - 10) Concurrenzeröffnungen.

Bekanntmachung,
die Additional-Convention vom 28. October 1859 zu dem Handels- und Schifffahrts-Vertrage vom 23. Juni 1845 zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handels-Vereins einerseits und Sardinien andererseits betreffend.

Nachstehende unterm 28. October v. J. abgeschlossene Additional-Uebereinkunft zu dem Handels- und Schifffahrts-Vertrage vom 23. Juni 1845 zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handels-Vereins einerseits und dem Königreiche Sardinien andererseits (Nr. 36 des Großherzoglichen Regierungsblatts vom Jahr 1845) wird hiermit in ihrer deutschen Uebersetzung zur Wissenschaft und Nachachtung im Großherzogthum Hessen bekannt gemacht.

Darmstadt, den 12. April 1860.
Aus Allerhöchstem Auftrage:
Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern.
v. Dalwigk.
v. Koffler.



Seine Königliche Hoheit der Regent, Prinz von Preußen, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen, sowohl für sich und in Vertretung der Ihrem Zoll- und Steuer-Systeme angeschlossenen souverainen Länder und Landestheile, nämlich: des Großherzogthums Luxemburgs, der Großherzoglich Mecklenburgischen Enklaven Rossow, Netzeband und Schönberg, des Großherzoglich Oldenburgischen Fürstenthums Birkenfeld, der Herzogthümer Anhalt-Dessau-Cöthen und Anhalt-Bernburg, der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, des Fürstenthums Lippe und des Landgräflich