Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/283

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 26.


§. 42.

Die Zinscoupons und Dividendenscheine werden ungültig und es erlischt jeder daraus an die Bank zu erhebende Anspruch, sobald deren Betrag nicht innerhalb vier Jahren nach dem auf denselben bemerkten Zahltage bei der Bank-Casse erhoben worden ist.

§. 54.

Mit Zustimmung der Generalversammlung können von der Gesellschaft erworbene oder noch zu erwerbende eigene Actien bis zum Belauf von höchstens 15 Millionen vorübergehend außer Circulation gesetzt werden. Solchermaßen zurückgezogene Actien sollen zu dem Nominalwerthe in die Bilanz aufgenommen und nicht unter pari wieder in den Verkehr gebracht werden.

Darmstadt, den 11. August 1860.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Dalwigk.
Hallwachs.



Ermächtigung zur Annahme fremder Orden.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht:
1) am 19. Juni dem Friedrich Becker von Offenbach, dermalen zu Basel, die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des ihm von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Baden verliehenen Ritterkreuzes des Ordens vom Zähringer Löwen und
2) am 1. August dem Betriebs-Inspector bei der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft Franz Bittong zu Mainz die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des ihm von Seiner Majestät dem König der Niederlande verliehenen Ritterkreuzes des Großherzoglich Luxemburgischen Ordens der Eichenkrone zu ertheilen.
Namensveränderungen.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht:
1) am 19. Juli dem Feist David von Reichelsheim zu gestatten, statt seines bisherigen Familiennamens in Zukunft den Familiennamen Strauß zu führen;
2) am 21. Juli der abgeschiedenen Ehefrau des Heinrich Reichmann von Haarhausen, Elisabethe, geb. Orb, zu gestatten, statt des seither geführten Namens Reichmann in Zukunft den Familiennamen ihres verstorbenen ersten Ehemannes Pfeil wieder anzunehmen und zu führen, sowie
3) am 30. Juli dem Johannes Jacoby zu Jügesheim zu gestatten, statt seines bisherigen Familiennamens in Zukunft den Familiennamen Fecher zu führen.
Dienstnachrichten.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht:
1) am 23. Juli den zweiten Gerichtsdiener an dem Landgerichte Vilbel Johannes Vetter zum ersten Gerichtsdiener an diesem Landgerichte, - den Gendarmen erster Klasse Conrad Dengler, dermalen zu Seligenstadt stationirt, zum zweiten Gerichtsdiener an dem Landgerichte Vilbel, - den Regimentstambour