Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/137
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die bezüglichen Anordnungen eingereicht, so ist dieselbe von der gedachten Behörde sofort dem Ministerium vorzulegen und der Vollzug noch weiter bis zur Entscheidung auf die Remonstration auszusetzen.
Jeder Eigenthümer oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, von dem Vorhandensein der Reblaus auf seinen Grundstücken und von allen verdächtigen Erscheinungen, welche das Vorhandensein der Reblaus befürchten lassen, der Ortspolizeibehörde unverzüglich Anzeige zu machen.
Die durch die Vernichtung der Rebculturen und Desinfection des Bodens entstehenden Kosten fallen dem Staat zur Last.
Derjenige, dessen Rebculturen von den in Artikel 1 bezeichneten Maßregeln betroffen werden, ist befugt, den Ersatz des Werths der aus obrigkeitliche Anordnung vernichteten und des Minderwerths der bei der Untersuchung beschädigten gesunden Reben aus der Staatskasse zu verlangen.
Der Anspruch auf Entschädigung geht verloren, wenn der Eigenthümer oder Nutzungsberechtigte der im Artikel 5 ihm auferlegten Verpflichtung wissentlich oder aus schuldhaftem Versehen nicht nachgekommen ist.
Ueber den Anspruch auf Entschädigung und deren Höhe ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage muß bei Verlust des Klagerechts binnen sechs Monaten nach Empfang der über die Entschädigungsforderung definitiv sich aussprechenden Verfügung des Ministeriums des Innern und der Justiz bei dem zuständigen Gericht angebracht werden.
Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 150 oder mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft.
Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 30. Mai 1880.
(L. S.)