Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/221

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 22.


       13) Im Falle eines Anstandes, welcher in Folge dieses Protocolls etwa entstehen könnte, verzichtet der Käufer auf jedes gerichtliche Verfahren und ist lediglich an die Entscheidung                                            gebunden, bei welcher der Recurs innerhalb vier Wochen zerstörlicher Frist zu ergreifen ist. Dieser Behörde steht auch die Befugniß zu, den Weg zu bestimmen, auf welchem die nach diesem Protocoll von dem Käufer etwa zu zahlenden Kosten beigetrieben werden sollen.
14) Steigerer hat das gegenwärtige Protocoll zu unterzeichnen.
      Wer für einen Anderen steigert, hat seinen und seines Vollmachtgebers Namen zu nennen, damit Beide in das Protocoll eingetragen werden.







      Nachdem diese Bedingungen den versammelten Steigerern vorgelesen worden waren, wurde mit dem Ausbieten begonnen.